Frachtvertrag
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Inhaltsverzeichnis
§ 407 HGB Frachtvertrag
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Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen
Absatz 1
Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.
Absatz 2
Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.
Absatz 3
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn
- das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
- die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
siehe auch:
- §408 HGB Frachtbrief