Gefährliches Gut
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Inhaltsverzeichnis
§ 410 HGB Gefährliches Gut
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Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen
Absatz 1
Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Absender dem Frachtführer rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und soweit erforderlich zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
Absatz 2
Der Frachtführer kann, sofern ihm nicht bei Übernahme des Gutes die Art der Gefahr bekannt war oder jedenfalls mitgeteilt worden ist:
- gefährliches Gut ausladen, einlagern, zurückbefördern, vernichten oder unschädlich machen, ohne dem Absender deshalb ersatzpflichtig zu werden, und
- vom Absender wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.