Gefährliches Gut

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§ 410 HGB Gefährliches Gut

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Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen

Absatz 1

Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Absender dem Frachtführer rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und soweit erforderlich zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.

Absatz 2

Der Frachtführer kann, sofern ihm nicht bei Übernahme des Gutes die Art der Gefahr bekannt war oder jedenfalls mitgeteilt worden ist:

  1. gefährliches Gut ausladen, einlagern, zurückbefördern, vernichten oder unschädlich machen, ohne dem Absender deshalb ersatzpflichtig zu werden, und
  2. vom Absender wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

siehe auch