§ 430 Schadensfeststellungskosten: Versionsgeschichte

Aus Lager- & Logistik-Wiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Zur Anzeige der Änderungen einfach die zu vergleichenden Versionen auswählen und die Schaltfläche „Gewählte Versionen vergleichen“ klicken.

  • (Aktuell) = Unterschied zur aktuellen Version, (Vorherige) = Unterschied zur vorherigen Version
  • Uhrzeit/Datum = Version zu dieser Zeit, Benutzername/IP-Adresse des Bearbeiters, K = Kleine Änderung
  • (Aktuell | Vorherige) 05:46, 29. Sep. 2009W. Schwenk (Diskussion | Beiträge)K . . (240 Bytes) (+240 Bytes). . (Die Seite wurde neu angelegt: „== § 430 Schadensfeststellungskosten == Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz...“)