Verpackung, Kennzeichnung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 25. September 2008, 20:22 Uhr
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§ 411 HGB Verpackung, Kennzeichnung
Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und daß auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Der Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.