Verpackung, Kennzeichnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und daß auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Der Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.  
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Der [[Absender]] hat das [[Gut]], soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten [[Beförderung]] eine [[Verpackung]] erfordert, so zu [[verpacken]], daß es vor Verlust und [[Schaden|Beschädigung]] geschützt ist und daß auch dem [[Frachtführer]] keine Schäden entstehen. Der Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.  
  
 
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Version vom 25. September 2008, 20:22 Uhr

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§ 411 HGB Verpackung, Kennzeichnung

Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und daß auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Der Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.