Lagerhalter: Unterschied zwischen den Versionen
(Änderung 6354 von 79.214.69.18 (Diskussion) wurde rückgängig gemacht.) |
K |
||
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
== Vertrag == | == Vertrag == | ||
− | Der Lagervertrag wird zwischen dem Lagerhalter und dem [[Einlagerer]] geschlossen. Meist wird ein sog. ''Konsualvertrag'' geschlossen, der den Einlagerer auch zur Zahlung der | + | Der [[§467 HGB Lagervertrag|Lagervertrag]] wird zwischen dem Lagerhalter und dem [[Einlagerer]] geschlossen. Meist wird ein sog. ''Konsualvertrag'' geschlossen, der den Einlagerer auch zur Zahlung der Vertragsgemäß vereinbarten Vergütung verpflichtet, wenn die zu lagernde Ware schon vor dem Ende der vertraglich vereinbarten [[Lagerdauer]], dem Lager entnommen wird. |
− | In §467 HGB | + | In §467 HGB heißt es: |
*1. Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. | *1. Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. | ||
*2. Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. | *2. Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. | ||
Zeile 13: | Zeile 13: | ||
=== des Lagerhalters === | === des Lagerhalters === | ||
Rechte | Rechte | ||
− | * | + | * Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz |
− | * | + | * [[Pfandrecht]] bei Nichtzahlung des [[Lagergeld]]s (vgl. §475b HGB) |
− | * | + | * das Recht den Lagervertrag zu kündigen |
Pflichten | Pflichten | ||
− | * | + | * Verpflichtung zur Sach- und Ordnungsgemäßen Lagerung |
− | * | + | * Ausstellung eines [[Lagerschein]]s |
− | * | + | * Versicherungsschutz für die eingelagerte Ware (wenn verlangt) |
− | * | + | * Aushändigung an den Empfangsberechtigten |
Auch für den '''Einlagerer''' gelten Regeln, die sich zum Teil schon aus den Rechten und Pflichten des Lagerhalters ergeben: | Auch für den '''Einlagerer''' gelten Regeln, die sich zum Teil schon aus den Rechten und Pflichten des Lagerhalters ergeben: | ||
=== des Einlagerers === | === des Einlagerers === | ||
Rechte | Rechte | ||
− | * | + | * Verfügungsberechtigung gegen Vorlage des Lagerscheins |
− | * | + | * unverzügliche Information falls eine Verschlechterung der gelagerten Ware abzusehen ist |
Pflichten | Pflichten | ||
− | * | + | * Lagerungsgerechte [[Verpackung]] und [[Kennzeichnung]] |
− | * | + | * Ausstellung von Urkunden |
− | * | + | * Informationen über die Natur der zu lagernden Güter (Gefahren beim Umgang, Verderblichkeit etc.) |
=== sonstige Rechte und Pflichten === | === sonstige Rechte und Pflichten === | ||
− | Ist die einzulagernde Ware beim Empfang, | + | Ist die einzulagernde Ware beim Empfang, äußerlich Erkennbar, beschädigt oder in einem mangelhaftem Zustand, so ist der Lagerhalter verpflichtet die Schadensersatzansprüche des Einlagerers gegenüber dem Frachtführer zu sichern. Beschädigungen müssen also auf der Übernahmequittung vermerkt werden und vom Überbringer gegengezeichnet werden. Weiterhin ist in diesem Fall der Einlagerer unverzüglich zu Informieren. (vgl. §470 HGB) |
Dem Einlagerer muss zu den üblichen Geschäftszeiten gestattet werden das Gut zu besichtigen, Proben zu nehmen und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen durchzuführen. Auch der Lagerhalter ist hierzu berechtigt, im Falle einer Sammellagerung ist er sogar dazu verpflichtet die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. (vgl. §471 HGB) | Dem Einlagerer muss zu den üblichen Geschäftszeiten gestattet werden das Gut zu besichtigen, Proben zu nehmen und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen durchzuführen. Auch der Lagerhalter ist hierzu berechtigt, im Falle einer Sammellagerung ist er sogar dazu verpflichtet die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. (vgl. §471 HGB) | ||
− | Auf Wunsch des Einlagerers hat der Lagerhalter das Gut zu Versichern. Wird der Lagervertrag mit einem Verbraucher geschlossen muss der Lagerhalter den Einlagerer auf die | + | Auf Wunsch des Einlagerers hat der Lagerhalter das Gut zu Versichern. Wird der Lagervertrag mit einem Verbraucher geschlossen muss der Lagerhalter den Einlagerer auf die Möglichkeit einer Versicherung hinzuweisen. Einzulagernde Ware darf der Lagerhalter nur von dritten Verwahren lassen wenn ihm der Einlagerer dies ausdrücklich gestattet hat.(vgl. §472 HGB) |
== Art der Lagerung == | == Art der Lagerung == | ||
− | In der | + | In der Praxis werden verschiedene Arten der Lagerung bei einem Lagerhalter unterschieden: |
=== Getrenntlagerung === | === Getrenntlagerung === | ||
− | Hierbei werden die Güter der einzelnen Einlagerer durch räumliche Trennung | + | Hierbei werden die Güter der einzelnen Einlagerer durch räumliche Trennung voneinander separiert sodass eine Vermischung nicht möglich ist. |
=== Sammellagerung === | === Sammellagerung === | ||
Sind die Einlagerer einverstanden kann der Lagerhalter die zu lagernden Güter gemeinsam Lagern. Bei verschiedenen Gütern erfolgt hier eine Vermischung die dazu führt das den Einlagerern Bruchteile der gesamten eingelagerten Sache zustehen. Der Lagerhalter darf jedem Einlagerer den ihm zustehenden Teil ausliefern ohne das die anderem Beteiligten zustimmen müssen. (vgl. §469 HGB) | Sind die Einlagerer einverstanden kann der Lagerhalter die zu lagernden Güter gemeinsam Lagern. Bei verschiedenen Gütern erfolgt hier eine Vermischung die dazu führt das den Einlagerern Bruchteile der gesamten eingelagerten Sache zustehen. Der Lagerhalter darf jedem Einlagerer den ihm zustehenden Teil ausliefern ohne das die anderem Beteiligten zustimmen müssen. (vgl. §469 HGB) | ||
Zeile 52: | Zeile 52: | ||
=== unregelmäßige Verwahrung === | === unregelmäßige Verwahrung === | ||
− | Bei der | + | Bei der unregelmäßigen Verwahrung im Sinne von §700 BGB geht das [[Eigentum]] vom Einlagerer auf den Lagerhalter über. Der Lagerhalter ist verpflichtet Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurück zu gewähren. Hier finden die Regelungen des HGB keine Anwendung. |
+ | |||
+ | [[Kategorie:Lagerhaltung]] |
Aktuelle Version vom 7. August 2011, 15:17 Uhr
Ein Lagerhalter ist ein Dienstleister der die Lagerung von Gütern für andere übernimmt. Häufig bieten Speditionen ihren Kunden die Lagerhaltung als Value-Added-Services (VAS) an.
Inhaltsverzeichnis
Vertrag
Der Lagervertrag wird zwischen dem Lagerhalter und dem Einlagerer geschlossen. Meist wird ein sog. Konsualvertrag geschlossen, der den Einlagerer auch zur Zahlung der Vertragsgemäß vereinbarten Vergütung verpflichtet, wenn die zu lagernde Ware schon vor dem Ende der vertraglich vereinbarten Lagerdauer, dem Lager entnommen wird.
In §467 HGB heißt es:
- 1. Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren.
- 2. Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Weitere Vereinbarungen können in den Lagervertrag aufgenommen werden. Wird der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen kann er von beiden Seiten mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Liegt ein wichtiger Grund vor kann der Vertrag auch ohne Einhaltung dieser Frist gekündigt werden. (vgl. §473 HGB)
Der Lagerhalter hat beispielsweise die nachfolgenden Rechte und Pflichten:
Rechte und Pflichten
des Lagerhalters
Rechte
- Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz
- Pfandrecht bei Nichtzahlung des Lagergelds (vgl. §475b HGB)
- das Recht den Lagervertrag zu kündigen
Pflichten
- Verpflichtung zur Sach- und Ordnungsgemäßen Lagerung
- Ausstellung eines Lagerscheins
- Versicherungsschutz für die eingelagerte Ware (wenn verlangt)
- Aushändigung an den Empfangsberechtigten
Auch für den Einlagerer gelten Regeln, die sich zum Teil schon aus den Rechten und Pflichten des Lagerhalters ergeben:
des Einlagerers
Rechte
- Verfügungsberechtigung gegen Vorlage des Lagerscheins
- unverzügliche Information falls eine Verschlechterung der gelagerten Ware abzusehen ist
Pflichten
- Lagerungsgerechte Verpackung und Kennzeichnung
- Ausstellung von Urkunden
- Informationen über die Natur der zu lagernden Güter (Gefahren beim Umgang, Verderblichkeit etc.)
sonstige Rechte und Pflichten
Ist die einzulagernde Ware beim Empfang, äußerlich Erkennbar, beschädigt oder in einem mangelhaftem Zustand, so ist der Lagerhalter verpflichtet die Schadensersatzansprüche des Einlagerers gegenüber dem Frachtführer zu sichern. Beschädigungen müssen also auf der Übernahmequittung vermerkt werden und vom Überbringer gegengezeichnet werden. Weiterhin ist in diesem Fall der Einlagerer unverzüglich zu Informieren. (vgl. §470 HGB)
Dem Einlagerer muss zu den üblichen Geschäftszeiten gestattet werden das Gut zu besichtigen, Proben zu nehmen und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen durchzuführen. Auch der Lagerhalter ist hierzu berechtigt, im Falle einer Sammellagerung ist er sogar dazu verpflichtet die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. (vgl. §471 HGB)
Auf Wunsch des Einlagerers hat der Lagerhalter das Gut zu Versichern. Wird der Lagervertrag mit einem Verbraucher geschlossen muss der Lagerhalter den Einlagerer auf die Möglichkeit einer Versicherung hinzuweisen. Einzulagernde Ware darf der Lagerhalter nur von dritten Verwahren lassen wenn ihm der Einlagerer dies ausdrücklich gestattet hat.(vgl. §472 HGB)
Art der Lagerung
In der Praxis werden verschiedene Arten der Lagerung bei einem Lagerhalter unterschieden:
Getrenntlagerung
Hierbei werden die Güter der einzelnen Einlagerer durch räumliche Trennung voneinander separiert sodass eine Vermischung nicht möglich ist.
Sammellagerung
Sind die Einlagerer einverstanden kann der Lagerhalter die zu lagernden Güter gemeinsam Lagern. Bei verschiedenen Gütern erfolgt hier eine Vermischung die dazu führt das den Einlagerern Bruchteile der gesamten eingelagerten Sache zustehen. Der Lagerhalter darf jedem Einlagerer den ihm zustehenden Teil ausliefern ohne das die anderem Beteiligten zustimmen müssen. (vgl. §469 HGB)
Mietlagerung
Bei der Mietlagerung wird der Lagerraum vom Einlagerer angemietet. Der Einlagerer ist bei dieser Form selbst für die Pflege und Erhaltung der Ware verpflichtet.
unregelmäßige Verwahrung
Bei der unregelmäßigen Verwahrung im Sinne von §700 BGB geht das Eigentum vom Einlagerer auf den Lagerhalter über. Der Lagerhalter ist verpflichtet Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurück zu gewähren. Hier finden die Regelungen des HGB keine Anwendung.