Kabotageverbot: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Für die Staaten die seit 2004 der EU beigetreten sind gelten Übergangsregelungen: | ||
+ | * 2+2+1-Regelung - [[Estland]], [[Lettland]], [[Litauen]], die [[Tschechien|Tschechische Republik]] und die [[Slowakei]]. Für Unternehmen aus diesen Staaten ist die Kabotage bis 2006 grundsätzlich nicht erlaubt gewesen. 2006 wurde das Kabotageverbot wegen weiterhin bestehender Wettbewerbsverzerrungen um weitere 2 Jahre verlängert. 2008 kann das Verbot erneut um maximal 1 Jahr verlängert werden. Zum 1. Mai 2009 soll der deutsche Kabotagemarkt für Unternehmen aus den oben genannten Staaten freigegeben werden. | ||
+ | * 3+2-Regelung - [[Polen]], [[Ungarn]], [[Bulgarien]] und [[Rumänien]]. Unternehmen aus diesen Staaten können innerhalb der ersten drei Jahre keine Kabotageerlaubnis erhalten. Die Frist kann um maximal 2 Jahre verlängert werden. Für diese Staaten fällt das Kabotageverbot spätestens zum 01.01.2010. | ||
+ | * Für Unternehmen aus [[Slowenien]], [[Malta]] und [[Zypern]] gilt die Gemeinschaftslizenz auch für Kabotageverkehre bereits ab dem beitritt zur EU. | ||
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+ | Mit Tschechien wurde ein Kabotagekontingent vereinbart um den [[Vorlauf|Vor]]- und [[Nachlauf]] im [[kombinierter Verkehr|kombinierten Verkehr]] auf der Strecke Losovice-Duisburg durchführen zu können. |
Aktuelle Version vom 20. Juli 2008, 09:59 Uhr
Definition
Kabotageverbot bezeichnet das Verbot für nicht in der EU oder dem europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässigen Unternehmen in der EU oder dem EWR Transporte im Güterkraftverkehr durchzuführen.
Gesetzestext
In der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr in der Fassung vom 21.06.2000 (BGBl. I 918) heißt es:
§19 Ausschluß von Unternehmern mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom Güterkraftverkehr. (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die von ihm bestimmte Stelle kann Unternehmer, deren Unternehmen ihren Sitz in einem Staat haben, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, bis zu sechs Monate vom Güterkraftverkehr im und mit dem Inland ausschließen, wenn Personen, die für die Leitung des Unternehmens verantwortlich sind, oder deren Bevollmächtigte gegen Vorschriften verstoßen haben, die im Inland für die Beförderung von Gütern auf der Straße, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, die Steuern oder die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gelten. (2) Bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Güterkraftverkehr begangen wurden, oder bei wiederholten groben Verstößen gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die von ihm bestimmte Stelle den Unternehmer endgültig von den in Absatz 1 genannten Verkehren ausschließen.
Übergangsregelungen
Für die Staaten die seit 2004 der EU beigetreten sind gelten Übergangsregelungen:
- 2+2+1-Regelung - Estland, Lettland, Litauen, die Tschechische Republik und die Slowakei. Für Unternehmen aus diesen Staaten ist die Kabotage bis 2006 grundsätzlich nicht erlaubt gewesen. 2006 wurde das Kabotageverbot wegen weiterhin bestehender Wettbewerbsverzerrungen um weitere 2 Jahre verlängert. 2008 kann das Verbot erneut um maximal 1 Jahr verlängert werden. Zum 1. Mai 2009 soll der deutsche Kabotagemarkt für Unternehmen aus den oben genannten Staaten freigegeben werden.
- 3+2-Regelung - Polen, Ungarn, Bulgarien und Rumänien. Unternehmen aus diesen Staaten können innerhalb der ersten drei Jahre keine Kabotageerlaubnis erhalten. Die Frist kann um maximal 2 Jahre verlängert werden. Für diese Staaten fällt das Kabotageverbot spätestens zum 01.01.2010.
- Für Unternehmen aus Slowenien, Malta und Zypern gilt die Gemeinschaftslizenz auch für Kabotageverkehre bereits ab dem beitritt zur EU.
Mit Tschechien wurde ein Kabotagekontingent vereinbart um den Vor- und Nachlauf im kombinierten Verkehr auf der Strecke Losovice-Duisburg durchführen zu können.