Frachtvertrag: Unterschied zwischen den Versionen

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== § 407 HGB Frachtvertrag ==
 
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Im § 407 HGB '''Frachtvertrag''' heißt es:
 
  
(1) Durch den Frachtvertrag wird der [[Frachtführer]] verpflichtet, das [[Gut]] zum [[Bestimmungsort]] zu [[Beförderung|befördern]] und dort an den [[Empfänger]] abzuliefern.
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=== Absatz 1 ===
(2) Der [[Absender]] wird verpflichtet, die vereinbarte [[Fracht]] zu zahlen.
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Durch den '''Frachtvertrag''' wird der [[Frachtführer]] verpflichtet, das [[Gut]] zum [[Bestimmungsort]] zu [[Beförderung|befördern]] und dort an den [[Empfänger]] abzuliefern.
(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn
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        1. das Gut zu Lande, auf [[Binnengewässer]]n oder mit [[Flugzeug|Luftfahrzeugen]] befördert werden soll und
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=== Absatz 2 ===
        2. die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
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Der [[Absender]] wird verpflichtet, die vereinbarte [[Fracht (Entgelt)|Fracht]] zu zahlen.
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=== Absatz 3 ===
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Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn
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# das Gut zu Lande, auf [[Binnengewässer]]n oder mit [[Flugzeug|Luftfahrzeugen]] befördert werden soll und
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# die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
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siehe auch:
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*§408 HGB [[Frachtbrief]]
  
 
[[Kategorie:Frachtrecht]]
 
[[Kategorie:Frachtrecht]]

Aktuelle Version vom 20. Juli 2008, 10:42 Uhr

§ 407 HGB Frachtvertrag

Scales Of Justice.png
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Absatz 1

Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

Absatz 2

Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

Absatz 3

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn

  1. das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
  2. die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.

siehe auch: