Legitimation durch Ladeschein: Unterschied zwischen den Versionen

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== § 446 HGB Legitimation durch Ladeschein ==
 
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Aktuelle Version vom 27. Mai 2008, 10:12 Uhr

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§ 446 HGB Legitimation durch Ladeschein

Absatz 1

Zum Empfang des Gutes legitimiert ist derjenige, an den das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll oder auf den der Ladeschein, wenn er an Order lautet, durch Indossament übertragen ist.

Absatz 2

Dem zum Empfang Legitimierten steht das Verfügungsrecht nach § 418 zu. Der Frachtführer braucht den Weisungen wegen Rückgabe oder Ablieferung des Gutes an einen anderen als den durch den Ladeschein legitimierten Empfänger nur Folge zu leisten, wenn ihm der Ladeschein zurückgegeben wird.