Ablieferung und Weisungsbefolgung ohne Ladeschein: Unterschied zwischen den Versionen

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== § 447 HGB Ablieferung und Weisungsbefolgung ohne Ladeschein ==
 
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Der [[Frachtführer]] haftet dem rechtmäßigen Besitzer des [[Ladeschein]]s für den [[Schaden]], der daraus entsteht, daß er das [[Gut]] abliefert oder einer Weisung wegen Rückgabe oder Ablieferung Folge leistet, ohne sich den Ladeschein zurückgeben zu lassen. Die [[Haftung]] ist auf den Betrag begrenzt, der bei [[Verlust]] des Gutes zu zahlen wäre.  
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Der [[Frachtführer]] haftet dem rechtmäßigen [[Besitzer]] des [[Ladeschein]]s für den [[Schaden]], der daraus entsteht, daß er das [[Gut]] abliefert oder einer Weisung wegen Rückgabe oder Ablieferung Folge leistet, ohne sich den Ladeschein zurückgeben zu lassen. Die [[Haftung]] ist auf den Betrag begrenzt, der bei [[Verlust (Sache)|Verlust]] des Gutes zu zahlen wäre.  
  
[[Kategorie:Frachtrecht]]
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Aktuelle Version vom 30. September 2009, 19:51 Uhr

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§ 447 HGB Ablieferung und Weisungsbefolgung ohne Ladeschein

Der Frachtführer haftet dem rechtmäßigen Besitzer des Ladescheins für den Schaden, der daraus entsteht, daß er das Gut abliefert oder einer Weisung wegen Rückgabe oder Ablieferung Folge leistet, ohne sich den Ladeschein zurückgeben zu lassen. Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.