ADR 2007 1.6.5 Fahrzeuge: Unterschied zwischen den Versionen
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<sup>2)</sup> Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge | <sup>2)</sup> Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge | ||
− | und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße | + | und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge |
und Kraftfahrzeuganhänger (Amtsblatt Nr. L 011 vom 16.01.1999 S. 0025 - 0036). | und Kraftfahrzeuganhänger (Amtsblatt Nr. L 011 vom 16.01.1999 S. 0025 - 0036). | ||
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Aktuelle Version vom 17. Januar 2009, 16:00 Uhr
1.6.5 Fahrzeuge
1.6.5.1
(bleibt offen)
1.6.5.2
(bleibt offen)
1.6.5.3
(gestrichen)
1.6.5.4
Hinsichtlich des Baus der Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX und AT bleiben die Vorschriften des Teils 9, die bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft waren, bis zum 31. März 2008 anwendbar.
1.6.5.5
Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2003 zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wurden und deren elektrische Ausrüstung zwar nicht den Vorschriften des Abschnitts 9.2.2, 9.3.7 oder 9.7.8, aber den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Vorschriften entspricht, dürfen weiterverwendet werden.
1.6.5.6
Beförderungseinheiten, die mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet sind, die den bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften des Abschnitts 8.1.4 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2007 weiterverwendet werden.
1.6.5.7
Vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge, die vor dem 31. Dezember 2002 nach der ECE-Regelung Nr. 1051) in der durch die Änderungen der Serie 01 geänderten Fassung oder nach den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 98/91/EG2) typgenehmigt wurden und nicht den Vorschriften des Kapitels 9.2 entsprechen, jedoch den bis zum 30. Juni 2001 anwendbaren Vorschriften für den Bau der Basisfahrzeuge (Rn. 220 100 bis 220 540 des Anhanges B.2) entsprechen, dürfen weiterhin genehmigt und verwendet werden, vorausgesetzt sie wurden vor dem 1. Juli 2003 erstmalig zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb gesetzt.
1.6.5.8
Fahrzeuge EX/II und EX/III, die erstmalig vor dem 1. Juli 2005 zugelassen wurden und den bis zum 31. Dezember 2004 anwendbaren Vorschriften des Teils 9, jedoch nicht den ab 1. Januar 2005 anwendbaren Vorschriften entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.
1.6.5.9
Tankfahrzeuge mit festverbundenen Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m³, die zur Beförderung gefährlicher Güter in flüssigem oder geschmolzenem Zustand vorgesehen und mit einem Druck von weniger als 4 bar geprüft sind und die nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 9.7.5.2 entsprechen und erstmals vor dem 1. Juli 2004 zugelassen wurden, dürfen weiterverwendet werden.
1.6.5.10
Zulassungsbescheinigungen, die dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Muster des Unterabschnitts 9.1.3.5 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.
1) Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale).
2) Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Amtsblatt Nr. L 011 vom 16.01.1999 S. 0025 - 0036).