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− | ADSp (abk. allgemeine deutsche Spediteursbedingungen)
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− | ''' Präambel '''
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− | Diese Bedingungen werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2003 empfohlen vom Bundesverband der Deutschen Industrie, Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels, Bundesverband Spedition und Logistik, Deutschen Industrie- und Handelskammertag, Hauptverband des Deutschen Einzelhandels. Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.
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− | == Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht ==
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− | 1. Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.
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− | == Anwendungsbereich ==
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− | ''' 1.1 ''' Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen.
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− | ''' 3.2 ''' Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
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− | ''' 3.3 ''' Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben
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− | : - Verpackungsarbeiten,
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− | : - die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung,
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− | : - Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs,
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− | : - die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern.
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− | === 3.4 ===
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− | Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern.
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− | Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
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− | === 3.5 ===
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− | Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, daß die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind.
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− | Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werden.
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− | === 3.6 ===
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− | Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter
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− | befugt.
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− | 3.7 Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als Allgemeine
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− | Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.<br />
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− | == Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, besondere Güterarten ==
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− | 4.1 Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig. Nachträgliche
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− | Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen.
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− | Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung
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− | trägt, wer sich darauf beruft.<br />
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− | 3.2 Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung
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− | und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar
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− | macht.<br />
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− | 3.3 Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen, daß Gegenstand
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− | des Verkehrsvertrages sind:
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− | : - Gefährliche Güter
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− | : - Lebende Tiere und Pflanzen
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− | : - Leicht verderbliche Güter
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− | : - Besonders wertvolle und diebstahlsgefährdete Güter<br />
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− | 3.4 Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und
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− | Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von Ziffer 3.3, den
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− | Warenwert für eine Versicherung des Gutes und alle sonstigen erkennbar für die
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− | ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.<br />
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− | 3.5 Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem Spediteur
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− | schriftlich die genaue Art der Gefahr und - soweit erforderlich - die zu ergreifenden
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− | Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne
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− | des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter,
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− | für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder
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− | abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße
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− | Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere
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− | die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.
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− | 3.6 Der Auftraggeber hat den Spediteur bei besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten
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− | Gütern (z.B. Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände,
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− | Antiquitäten, Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder
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− | andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren,
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− | Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und -
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− | Zubehör) sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und
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− | mehr so rechtzeitig vor Übernahme durch den Spediteur schriftlich zu informieren,
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− | daß der Spediteur die Möglichkeit hat, über die Annahme des Gutes zu entscheiden
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− | und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des
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− | Auftrags zu treffen.
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− | 3.7 Entspricht ein dem Spediteur erteilter Auftrag nicht den in Ziffern 3.3 - 3.6 genannten
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− | Bedingungen, so steht es dem Spediteur frei,
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− | - die Annahme des Gutes zu verweigern,
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− | - bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten,
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− | - dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu befördern
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− | oder einzulagern und eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu verlangen,
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− | wenn eine sichere und schadenfreie Ausführung des Auftrags mit
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− | erhöhten Kosten verbunden ist.
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− | 3.8 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach Ziffern 3.3 bis 3.6 gemachten Angaben
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− | nachzuprüfen oder zu ergänzen
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− | 3.9 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen
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− | das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die
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− | Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, daß an der Echtheit oder der
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− | Befugnis begründete Zweifel bestehen.
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− | 4. Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung und
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− | Untersuchung des Gutes
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− | 4.1 Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfaßt mangels Vereinbarung nicht
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− | 4.1.1 die Verpackung des Gutes,
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− | 4.1.2 die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des
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− | Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich,
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− | 4.1.3 die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und
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− | Packmitteln.
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− | Werden diese nicht Zug-um-Zug getauscht, erfolgt eine Abholung nur, wenn ein
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− | neuer Auftrag erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn der Tausch auf Veranlassung des
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− | Spediteurs unterbleibt.
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− | 4.2 Die Tätigkeiten nach Ziffer 4.1 sind gesondert zu vergüten.
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− | 5. Zollamtliche Abwicklung
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− | 5.1 Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schließt
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− | den Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis
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− | zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.
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− | 5.2 Für die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben den tatsächlich auflaufenden
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− | Kosten eine besondere Vergütung berechnen.
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− | 5.3 Der Auftrag, unter Zollverschluß eingehende Sendungen zuzuführen oder frei
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− | Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für den Spediteur ein, über die Erledigung
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− | der erforderlichen Zollförmlichkeiten und die Auslegung der zollamtlich festgesetzten
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− | Abgaben zu entscheiden.
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− | 6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers
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− | 6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße
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− | Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen,
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− | Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften; alte
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− | Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
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− | 6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
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− | 6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar
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− | zu kennzeichnen;
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− | 6.2.2 Packstücke so herzurichten, daß ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen
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− | äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder ähnliches
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− | sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer
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− | nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);
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− | 6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus
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− | mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich
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− | längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken
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− | zusammenzufassen;
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− | 6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken
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− | besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;
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− | 6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1 000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz
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− | über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken
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− | vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.
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− | 6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags
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− | gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene
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− | Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons,
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− | Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.
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− | 6.4 Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen,
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− | findet Ziffer 3.7 entsprechende Anwendung.
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− | 7. Kontrollpflichten des Spediteurs
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− | 7.1 Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen
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− | 7.1.1 die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden
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− | und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und
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− | 7.1.2 Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder durch
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− | besondere Benachrichtigung).
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− | 7.2 Schnittstelle ist jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine
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− | andere sowie die Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke.
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− | 8. Quittung
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− | 8.1 Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung.
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− | I
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− | n der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die Anzahl und Art
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− | der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern,
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− | Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im
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− | Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge
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− | des Gutes.
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− | 8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung
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− | über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten
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− | Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Empfangsbescheinigung
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− | zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim
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− | Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich
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− | zu nehmen.
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− | 9. Weisungen
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− | 9.1 Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf
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− | des Auftraggebers maßgebend.
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− | 9.2 Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Spediteur nach seinem
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− | pflichtgemäßen Ermessen handeln.
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− | 9.3 Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen
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− | werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur eingegangen
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− | ist.
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− | 10. Frachtüberweisung, Nachnahme
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− | 10.1 Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder der
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− | Auftrag sei für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen, berührt
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− | nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die
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− | Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen zu tragen.
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− | 10.2 Die Mitteilung nach Ziffer 10.1 enthält keine Nachnahmeweisung.
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− | 11. Fristen
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− | 11.1 Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet,
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− | ebensowenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher
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− | Beförderungsart.
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− | 11.2 Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung des Spediteurs für eine Überschreitung
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− | der Lieferfrist.
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− | 12. Hindernisse
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− | 12.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen
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− | sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung
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− | unmöglich geworden ist.
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− | I
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− | m Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber berechtigt,
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− | vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise
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− | ausgeführt worden ist.
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− | Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem Spediteur die Kosten
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− | zu erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder die für den Auftraggeber
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− | von Interesse sind.
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− | 12.2 Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen und den Auftraggeber
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− | darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für
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− | die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen) vorliegen. Soweit der
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− | Spediteur jedoch durch öffentliche Bekanntmachungen oder in den Vertragsverhandlungen
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− | den Eindruck erweckt hat, über besondere Kenntnisse für bestimmte
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− | Arten von Geschäften zu verfügen, hat er vorstehende Prüfungs- und Hinweispflichten
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− | entsprechend zu erfüllen.
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− | 12.3 Vom Spediteur nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche Akte berühren die Rechte
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− | des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber haftet
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− | dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige
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− | Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten
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− | werden hierdurch nicht berührt.
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− | 13. Ablieferung
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− | Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt
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− | des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete
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− | Zweifel an deren Empfangsberechtigung.
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− | 14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs
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− | 14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten
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− | zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und
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− | nach dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der Kosten
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− | ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er für Rechnung des Auftraggebers tätig wird.
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− | 14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung
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− | des Geschäfts erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.
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− | 15. Lagerung
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− | 15.1 Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden
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− | Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er
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− | dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben
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− | oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
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− | 15.2 Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen
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− | zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes
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− | oder gegen die Wahl des Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen. Macht
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− | er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände
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− | gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes
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− | und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs
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− | erfolgt ist.
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− | 15.3 Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs
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− | zu dessen Geschäftsstunden erlaubt.
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− | 15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so
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− | kann der Spediteur verlangen, daß Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes
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− | gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber
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− | diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs für später festgestellte
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− | Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen
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− | Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.
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− | 15.5 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten
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− | beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes
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− | dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen,
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− | es sei denn, daß den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten
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− | kein Verschulden trifft.
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− | 15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen
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− | desselben Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung des Lagerbestandes
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− | vornehmen.
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− | 15.7 Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den
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− | Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine
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− | angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche
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− | des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge
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− | tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist der
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− | Spediteur zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
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− | 16. Angebote und Vergütung
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− | 16.1 Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und Leistungen
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− | beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten eigenen Leistungen
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− | oder Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen Umfangs, normalen Gewichts
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− | und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse,
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− | ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger
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− | Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse
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− | und Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde lagen, voraus, es sei
| |
− | denn, die Veränderungen sind unter Berücksichtigung der Umstände vorhersehbar
| |
− | gewesen. Ein Vermerk, wie etwa "zuzüglich der üblichen Nebenspesen",
| |
− | berechtigt den Spediteur, Sondergebühren und Sonderauslagen zusätzlich zu
| |
− | berechnen.
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− | 16.2 Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur sofortigen
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− | Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges
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− | aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot
| |
− | Bezug genommen wird.
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− | 16.3 Wird ein Auftrag gekündigt oder entzogen, so stehen dem Spediteur die Ansprüche
| |
− | nach §§ 415, 417 HGB zu.
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− | 16.4 Wird ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen,
| |
− | oder geht der Betrag nicht ein, kann der Spediteur dennoch Provision
| |
− | erheben.
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− | 16.5 Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zugerollten Sendung ab, oder ist
| |
− | die Ablieferung aus Gründen, die der Spediteur nicht zu vertreten hat, nicht möglich,
| |
− | so steht dem Spediteur für die Rückbeförderung Rollgeld in gleicher Höhe
| |
− | wie für die Hinbeförderung zu.
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− | 17. Aufwendungen des Spediteurs, Freistellungsanspruch
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− | 17.1 Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen
| |
− | nach für erforderlich halten durfte.
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− | 17.2 Der Auftrag, ankommendes Gut in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur,
| |
− | verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen,
| |
− | Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen.
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− | 17.3 Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern
| |
− | und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigten
| |
− | oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber
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− | den Spediteur auf Aufforderung sofort zu befreien, wenn sie der Spediteur nicht
| |
− | zu vertreten hat. Der Spediteur ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen
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− | die zu seiner Sicherung oder Befreiung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.
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− | Sofern nicht die Notwendigkeit sofortigen Handelns geboten ist, hat der Spediteur
| |
− | Weisung einzuholen.
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− | 17.4 Der Auftraggeber hat den Spediteur in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf
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− | alle öffentlich-rechtlichen, z.B. zollrechtlichen oder Dritten gegenüber bestehenden,
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− | z.B. markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit
| |
− | dem Besitz des Gutes verbunden sind, soweit nicht aufgrund des Angebots des
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− | Spediteurs davon auszugehen ist, daß diese Verpflichtungen ihm bekannt sind.
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− | 18. Rechnungen, fremde Währungen
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− | 18.1 Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen.
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− | 18.2 Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern
| |
− | nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in deutscher Währung
| |
− | zu verlangen.
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− | 18.3 Schuldet der Spediteur fremde Währung oder legt er fremde Währung aus, so ist
| |
− | er berechtigt, entweder Zahlung in der fremden oder in deutscher Währung zu
| |
− | verlangen. Verlangt er deutsche Währung, so erfolgt die Umrechnung zu dem
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− | am Tage der Zahlung amtlich festgesetzten Kurs, es sei denn, daß nachweisbar
| |
− | ein anderer Kurs zu zahlen oder gezahlt worden ist.
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− | 19. Aufrechnung, Zurückbehaltung
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− | Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden
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− | außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung
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− | nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.
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− | 20. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
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− | 20.1 Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm
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− | aus den in Ziffer 2.1 genannten Tätigkeiten an den Auftraggeber zustehen, ein
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− | Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt
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− | befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
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− | geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
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− | 20.2 Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen
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− | aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen nur
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− | ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners
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− | die Forderung des Spediteurs gefährdet.
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− | 20.3 An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen
| |
− | Fällen eine solche von zwei Wochen.
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− | 20.4 Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Spediteur nach erfolgter Verkaufsandrohung
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− | von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche
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− | Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich
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− | ist, freihändig verkaufen.
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− | 20.5 Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen eine
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− | Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.
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− | 21. Versicherung des Gutes
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− | 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder Lagerversicherung)
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− | bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn vor
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− | Übergabe der Güter beauftragt.
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− | Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem
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− | anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies
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− | dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
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− | 21.2 Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes
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− | zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf
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− | vermuten, daß die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers
| |
− | liegt, insbesondere wenn
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− | - der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt
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− | hat,
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− | - der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat.
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− | Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht
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− | insbesondere nicht, wenn
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− | - der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,
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− | - der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
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− | 21.3 Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der
| |
− | Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen,
| |
− | es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der
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− | Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere
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− | Weisung.
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− | 21.4 Ist der Spediteur Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung des Auftraggebers
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− | gehandelt, ist der Spediteur verpflichtet, auf Verlangen gemäß Ziffer 14.1
| |
− | Rechnung zu legen. In diesem Fall hat der Spediteur die Prämie für jeden einzelnen
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− | Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in
| |
− | voller Höhe ausschließlich für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer
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− | abzuführen.
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− | 21.5 Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschädigungsbetrages und
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− | sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht
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− | dem Spediteur eine besondere Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen
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− | zu.
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− | 22. Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen
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− | 22.1 Der Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten (Ziffer 2.1) nach den gesetzlichen
| |
− | Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder
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− | AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
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− | 22.2 Soweit der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen
| |
− | erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für die sorgfältige
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− | Auswahl der von ihm beauftragten Dritten.
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− | 22.3 In allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust oder Beschädigung des Gutes
| |
− | zu haften hat, hat er Wert- und Kostenersatz entsprechend §§ 429, 430 HGB zu
| |
− | leisten.
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− | 22.4 Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur für
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− | Schäden, die entstanden sind aus
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− | 22.4.1 - ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den
| |
− | Auftraggeber oder Dritte;
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− | 22.4.2 - vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien;
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− | 22.4.3 - schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB);
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− | 22.4.4 - höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten
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− | oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere,
| |
− | natürlicher Veränderung des Gutes
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− | nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen
| |
− | wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten Umständen
| |
− | entstehen, so wird vermutet, daß er aus diesem entstanden ist.
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− | 22.5 Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten, für
| |
− | den er nicht haftet, oder hat der Spediteur gegen einen Dritten seine eigene Haftung
| |
− | übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese Ansprüche dem Auftraggeber
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− | auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, daß der Spediteur aufgrund
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− | besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und
| |
− | Gefahr des Auftraggebers übernimmt.
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− | Der Auftraggeber kann auch verlangen, daß der Spediteur ihm die gesamten
| |
− | Ansprüche gegen den Dritten erfüllungshalber abtritt. § 437 HGB bleibt unberührt.
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− | Soweit die Ansprüche des Auftraggebers vom Spediteur oder aus der Speditionsversicherung
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− | befriedigt worden sind, erstreckt sich der Abtretungsanspruch
| |
− | nur auf den die Leistung des Spediteurs bzw. der Versicherung übersteigenden
| |
− | Teil des Anspruchs gegen den Dritten.
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− | 23. Haftungsbegrenzungen
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− | 23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden)
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− | ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt
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− | 23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
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− | 23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem
| |
− | Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den
| |
− | für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
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− | 23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen
| |
− | Beförderungsmitteln unter Einschluß einer Seebeförderung, abweichend
| |
− | von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
| |
− | 23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR
| |
− | für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
| |
− | 23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt
| |
− | worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht
| |
− | - der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
| |
− | - des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung
| |
− | entwertet ist.
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− | 23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme
| |
− | von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt
| |
− | auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen
| |
− | wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall. Die §§ 431
| |
− | Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
| |
− | 23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele
| |
− | Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2
| |
− | Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen
| |
− | und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehreren
| |
− | Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
| |
− | 23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
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− | 24. Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung
| |
− | 24.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden)
| |
− | ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt
| |
− | 24.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung,
| |
− | 24.1.2 höchstens € 5.000 je Schadenfall; besteht der Schaden eines Auftraggebers in
| |
− | einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes (Ziffer 15.6),
| |
− | so ist die Haftungshöhe auf € 25.000 begrenzt, unabhängig von der Zahl der für
| |
− | die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle. In beiden Fällen bleibt Ziffer
| |
− | 24.1.1 unberührt.
| |
− | 24.2 Ziffer 23.2 gilt entsprechend.
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− | 24.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von
| |
− | Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung
| |
− | begrenzt auf € 5.000 je Schadenfall.
| |
− | 24.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche
| |
− | aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 2 Mio. je Schadenereignis
| |
− | begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im
| |
− | Verhältnis ihrer Ansprüche.
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− | 25. Beweislast
| |
− | 25.1 Der Auftraggeber hat im Schadenfall zu beweisen, daß dem Spediteur ein Gut
| |
− | bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne äußerlich erkennbare Schäden
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− | (§ 438 HGB) übergeben worden ist. Der Spediteur hat zu beweisen, daß er das
| |
− | Gut, wie er es erhalten hat, abgeliefert hat.
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− | 25.2 Der Beweis dafür, daß ein Güterschaden während des Transports mit einem
| |
− | Beförderungsmittel (Ziffer 23.1.2) eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies
| |
− | behauptet. Bei unbekanntem Schadenort hat der Spediteur auf Verlangen des
| |
− | Auftraggebers oder Empfängers den Ablauf der Beförderung anhand einer
| |
− | Schnittstellendokumentation (Ziffer 7) darzulegen. Es wird vermutet, daß der
| |
− | Schaden auf derjenigen Beförderungsstrecke eingetreten ist, für die der Spediteur
| |
− | eine vorbehaltslose Quittung nicht vorlegt.
| |
− | 25.3 Der Spediteur ist verpflichtet, durch Einholung von Auskünften und Beweismitteln
| |
− | für die Feststellung zu sorgen, wo der geltend gemachte Schaden eingetreten
| |
− | ist.
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− | 26. Außervertragliche Ansprüche
| |
− | Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten entsprechend
| |
− | §§ 434, 436 HGB auch für außervertragliche Ansprüche.
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− | 27. Qualifiziertes Verschulden
| |
− | Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn
| |
− | der Schaden verursacht worden ist
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− | 27.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden
| |
− | Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche
| |
− | in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen
| |
− | Schaden;
| |
− | 27.2 in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Spediteur oder die in
| |
− | §§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
| |
− | Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
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− | 28. Schadenanzeige
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− | Für die Anzeige eines Schadens findet § 438 HGB Anwendung.
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− | 29. Haftungsversicherung des Spediteurs
| |
− | 29.1 Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung
| |
− | zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten,
| |
− | die seine verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach dem
| |
− | Gesetz im Umfang der Regelhaftungssummen abdeckt.
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− | 29.2 Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis
| |
− | und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer Schadenbeteiligung des
| |
− | Spediteurs.
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− | 29.3 Der Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die ADSp nur berufen,
| |
− | wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden Haftungsversicherungsschutz
| |
− | vorhält.
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− | 29.4 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Spediteur diesen Haftungsversicherungsschutz
| |
− | durch eine Bestätigung des Versicherers nachzuweisen.
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− | 30. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
| |
− | 30.1 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des
| |
− | Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist.
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− | 30.2 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis
| |
− | oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute
| |
− | sind, der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag
| |
− | gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
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− | 30.3 Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu seinen
| |
− | Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.
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