Kabotageverbot: Unterschied zwischen den Versionen
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− | in der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr in der Fassung vom 21.06.2000 (BGBl. I 918) heißt es: | + | in der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr in der Fassung vom 21.06.2000 (BGBl. I 918) |
− | §19 Ausschluß von Unternehmern mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom Güterkraftverkehr. | + | heißt es: |
− | (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die von ihm bestimmte Stelle kann Unternehmer, deren Unternehmen ihren Sitz in einem Staat haben, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, bis zu sechs Monate vom Güterkraftverkehr im und mit dem Inland ausschließen, wenn Personen, die für die Leitung des Unternehmens verantwortlich sind, oder deren Bevollmächtigte gegen Vorschriften verstoßen haben, die im Inland für die Beförderung von Gütern auf der Straße, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, die Steuern oder die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gelten.<br /> | + | §19 Ausschluß von Unternehmern mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen |
− | (2) Bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Güterkraftverkehr begangen wurden, oder bei wiederholten groben Verstößen gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die von ihm | + | Wirtschaftsraum vom Güterkraftverkehr. |
− | bestimmte Stelle den Unternehmer endgültig von den in Absatz 1 genannten Verkehren ausschließen. | + | (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die von ihm bestimmte Stelle kann Unternehmer, deren Unternehmen |
+ | ihren Sitz in einem Staat haben, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den | ||
+ | Europäischen Wirtschaftsraum ist, bis zu sechs Monate vom Güterkraftverkehr im und mit dem Inland ausschließen, wenn Personen, die für | ||
+ | die Leitung des Unternehmens verantwortlich sind, oder deren Bevollmächtigte gegen Vorschriften verstoßen haben, die im Inland für | ||
+ | die Beförderung von Gütern auf der Straße, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, die Steuern oder die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung | ||
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+ | (2) Bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Güterkraftverkehr begangen wurden, oder bei wiederholten groben | ||
+ | Verstößen gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die von ihm | ||
+ | bestimmte Stelle den Unternehmer endgültig von den in Absatz 1 genannten Verkehren ausschließen. |
Version vom 25. Mai 2007, 00:46 Uhr
Kabotageverbot bezeichnet das Verbot für nicht in der EU oder dem [[EWR] ansässigen Unternehmen in der EU oder dem EWR Aufträge im Güterkraftverkehr durchzuführen.
in der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr in der Fassung vom 21.06.2000 (BGBl. I 918) heißt es:
§19 Ausschluß von Unternehmern mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum vom Güterkraftverkehr.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die von ihm bestimmte Stelle kann Unternehmer, deren Unternehmen
ihren Sitz in einem Staat haben, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, bis zu sechs Monate vom Güterkraftverkehr im und mit dem Inland ausschließen, wenn Personen, die für
die Leitung des Unternehmens verantwortlich sind, oder deren Bevollmächtigte gegen Vorschriften verstoßen haben, die im Inland für
die Beförderung von Gütern auf der Straße, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, die Steuern oder die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
gelten.
(2) Bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Güterkraftverkehr begangen wurden, oder bei wiederholten groben
Verstößen gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die von ihm
bestimmte Stelle den Unternehmer endgültig von den in Absatz 1 genannten Verkehren ausschließen.