Kabotageverbot: Unterschied zwischen den Versionen
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− | In der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr in der Fassung vom 21.06.2000 (BGBl. I 918) | + | In der Verordnung über den [[internationaler Güterkraftverkehr|grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr]] und den [[Kabotageverkehr]] in der Fassung vom 21.06.2000 (BGBl. I 918) |
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§19 Ausschluß von Unternehmern mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen | §19 Ausschluß von Unternehmern mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen | ||
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− | Europäischen Wirtschaftsraum ist, bis zu sechs Monate vom Güterkraftverkehr im und mit dem Inland ausschließen, wenn Personen, die | + | Europäischen Wirtschaftsraum ist, bis zu sechs Monate vom Güterkraftverkehr im und mit dem Inland ausschließen, wenn Personen, die |
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− | die Beförderung von Gütern auf der Straße, den Verkehr mit | + | für die [[Beförderung]] von [[Gut|Gütern]] auf der Straße, den Verkehr mit [[Kraftfahrzeug]]en, die Steuern oder die |
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− | bestimmte Stelle den Unternehmer endgültig von den in Absatz 1 genannten Verkehren ausschließen. | + | Verstößen gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die von |
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Version vom 20. Juli 2008, 09:54 Uhr
Kabotageverbot bezeichnet das Verbot für nicht in der EU oder dem europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässigen Unternehmen in der EU oder dem EWR Transporte im Güterkraftverkehr durchzuführen.
In der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr in der Fassung vom 21.06.2000 (BGBl. I 918) heißt es:
§19 Ausschluß von Unternehmern mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom Güterkraftverkehr. (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die von ihm bestimmte Stelle kann Unternehmer, deren Unternehmen ihren Sitz in einem Staat haben, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, bis zu sechs Monate vom Güterkraftverkehr im und mit dem Inland ausschließen, wenn Personen, die für die Leitung des Unternehmens verantwortlich sind, oder deren Bevollmächtigte gegen Vorschriften verstoßen haben, die im Inland für die Beförderung von Gütern auf der Straße, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, die Steuern oder die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gelten. (2) Bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Güterkraftverkehr begangen wurden, oder bei wiederholten groben Verstößen gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die von ihm bestimmte Stelle den Unternehmer endgültig von den in Absatz 1 genannten Verkehren ausschließen.