Lenk- und Ruhezeiten: Unterschied zwischen den Versionen
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Die am 15. März 2006 vom europäischen Parlament ([[EP]]) verabschiedete Verordnung Nr. 561/2006 die am 1. April 2007 in Kraft getreten ist, harmonisiert die Sozialvorschriften für Fahrpersonal von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Sie ändert die [[EWG]] Verordnung Nr. 3821/85, die [[EG]] Verordnung Nr. 2135/98 und hebt die EWG Verordnung Nr. 3820/85 auf. | Die am 15. März 2006 vom europäischen Parlament ([[EP]]) verabschiedete Verordnung Nr. 561/2006 die am 1. April 2007 in Kraft getreten ist, harmonisiert die Sozialvorschriften für Fahrpersonal von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Sie ändert die [[EWG]] Verordnung Nr. 3821/85, die [[EG]] Verordnung Nr. 2135/98 und hebt die EWG Verordnung Nr. 3820/85 auf. |
Version vom 8. September 2007, 17:39 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche Grundlage
Die am 15. März 2006 vom europäischen Parlament (EP) verabschiedete Verordnung Nr. 561/2006 die am 1. April 2007 in Kraft getreten ist, harmonisiert die Sozialvorschriften für Fahrpersonal von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Sie ändert die EWG Verordnung Nr. 3821/85, die EG Verordnung Nr. 2135/98 und hebt die EWG Verordnung Nr. 3820/85 auf.
Wichtigste Änderungen
- Digitaler Tachograph für LKW-Neufahrzeuge ab dem 1. Mai 2006.
- Verkürzung der Wochenlenkzeit auf maximal 56 Stunden.
- Mitverantwortung von Verladern, Unternehmern, Spediteuren, Haupt- und Unterauftragnehmern, Fahrervermittlungsagenturen und Reiseveranstaltern bei der Einhaltung der Vorschriften.
Geltungsbereich
Die EG-Verordnung 561/2006 gilt grundsätzlich für alle Beförderungen innerhalb der EG-Mitgliedsstaaten. Darüber hinaus gelten sie auch in den EWR-Mitgliedsstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Bei Fahrten von der EG in einen AETR-Staat, der nicht Mitglied der EG ist, gilt ausschließlich das AETR.
Durch unterschiedliche Rechtsauffassung sollte aber bei solchen Fahrten (zum Beispiel Deutschland – Schweiz) die EG-Regelung Anwendung finden. Die Schweizer Behörden lassen ausschließlich das AETR für die komplette Fahrstrecke gelten, während in EG-Staaten zum Teil die EG-Verordnung für den Streckenanteil in der EG zugrunde gelegt wird.
Anwendung findet die EG-Verordnung bei Fahrzeugen die für den gewerblichen Güterkraftverkehr und Werkverkehr genutzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht (zGg) einschließlich Anhänger oder Sattelauflieger 3,5 Tonnen übersteigt – Hier können auch PKW-Gespanne betroffen sein! Im Bereich der Personenbeförderung gelten die Vorschriften für Fahrzeuge die einschließlich des Fahrers mehr als 9 Personen befördern können, es ist also egal ob außer dem Fahrer noch andere Personen im Fahrzeug sind.
Lenkzeit
Tägliche Lenkzeit
Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten, zweimal in der Arbeitswoche kann die Lenkzeit auf 10 Stunden erhöht werden. Die ununterbrochene Lenkzeit darf 4,5 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit muss für mindestens 45 Minuten unterbrochen werden. Dabei können die Unterbrechungen nur noch in 2 Abschnitte aufgeteilt werden, wobei die erste Pause mind. 15 Minuten und die zweite Pause mindestens 30 Minuten betragen muss.
Wöchentliche Lenkzeit
Aus der täglichen Lenkzeit ergibt sich eine maximale wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden (4 mal 9 Stunden + 2 mal 10 Stunden). Allerdings darf die Lenkzeit in zwei aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten. Wenn in der ersten Woche die 56 Stunden voll ausgenutzt wurden, darf der Fahrer in der nächsten Woche nur noch 34 Stunden Fahren.
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