Lieferantenerklärung: Unterschied zwischen den Versionen

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Wird eine Lieferantenerklärung abgegeben, sollte der Aussteller besonders auf folgendes achten:
 
Wird eine Lieferantenerklärung abgegeben, sollte der Aussteller besonders auf folgendes achten:
 
* Es erfolgt bei der Austellung keine amtliche Mitwirkung. Der Aussteller trägt die volle Verantwortung für die Richtigkeit der gemachten Angaben gegenüber dem Empfänger und den Zollbehörden. Eine zu Unrecht ausgestellte Lieferantenerklärung kann verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen:
 
* Es erfolgt bei der Austellung keine amtliche Mitwirkung. Der Aussteller trägt die volle Verantwortung für die Richtigkeit der gemachten Angaben gegenüber dem Empfänger und den Zollbehörden. Eine zu Unrecht ausgestellte Lieferantenerklärung kann verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen:
#steuerrechtlich:
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**steuerrechtlich: Ein nicht zutreffender Ursprung in einer Lieferantenerklärung kann dazu führen, dass ein ausgestellter Präferenznachweis (z.B. EUR.1) zurückgenommen wird und die Ware im Einfuhrstaat nachverzollt werden muss.
Ein nicht zutreffender Ursprung in einer Lieferantenerklärung kann dazu führen, dass ein ausgestellter Präferenznachweis (z.B. EUR.1) zurückgenommen wird und die Ware im Einfuhrstaat nachverzollt werden muss.
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**strafrechtlich: Es kann eine Mitwirkung an einer vom Aus- oder Einführer der Waren begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach der Abgabenordnung (AO) vorliegen (z.B. Steuerhinterziehung nach § 370 AO).
#strafrechtlich:
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**zivilrechtlich: Hat sich der Lieferant gegenüber dem Empfänger verpflichtet, eine Präferenzursprungsware zu liefern, so handelt es sich insoweit um eine Beschaffenheitsvereinbarung. Fehlt die vereinbarte Beschaffenheit, ist die gelieferte Ware mangelhaft. Die Ansprüche des Käufers bei Mängeln sind in § 437 BGB geregelt. Erleidet der Käufer in diesem Zusammenhang einen Schaden - z.B. durch Nachverzollung der Ware im Bestimmungsland - und trifft den Verkäufer ein Verschulden, ist der Verkäufer nach den allgemeinen Bestimmungen schadenersatzpflichtig.
Es kann eine Mitwirkung an einer vom Aus- oder Einführer der Waren begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach der Abgabenordnung (AO) vorliegen (z.B. Steuerhinterziehung nach § 370 AO).
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# zivilrechtlich:
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Wird eine Lieferanterklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt ist es in diesem Fall besonders wichtig, dass nur ein Ursprug bescheinigt wird der geprüft wurde und durch Belege nachgewiesen werden kann. Wurde die zu bescheinigende Ursprungseigenschaft nicht im eigenen Unternehmen begründet kann meist nur eine Lieferantenerklärung des Vorlieferers als Grundlage für die eigene Erklärung sein.
Hat sich der Lieferant gegenüber dem Empfänger verpflichtet, eine Präferenzursprungsware zu liefern, so handelt es sich insoweit um eine Beschaffenheitsvereinbarung. Fehlt die vereinbarte Beschaffenheit, ist die gelieferte Ware mangelhaft. Die Ansprüche des Käufers bei Mängeln sind in § 437 BGB geregelt. Erleidet der Käufer in diesem Zusammenhang einen Schaden - z.B. durch Nachverzollung der Ware im Bestimmungsland - und trifft den Verkäufer ein Verschulden, ist der Verkäufer nach den allgemeinen Bestimmungen schadenersatzpflichtig.
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*Wenn die in einer Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE) gemachten angaben nicht mehr stimmen, muss der Empfänger umgehend darüber informiert werden.
  
  
 
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Version vom 24. Juli 2008, 18:23 Uhr

Mit der Lieferantenerklärung (LE) macht der Lieferant Angaben zu den Eigenschaften der gelieferten Ware bezüglich der Präferenzursprungsregeln der europäischen Gemeinschaft (EG).

Die LE wird vom Ausführer als Nachweismittel benutzt, speziell als Beleg bei Anträgen zur Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen (EUR 1 etc.).

Der Wortlaut der LE ist verbindlich vorgeschrieben, sie kann auf der Rechnung, einem Lieferschein oder einem sonstigen Handelsdokument das die Ware ausreichend beschreibt abgedruckt sein, das Verwenden von Vordrucken ist gestattet. Die Lieferantenerklärung muß Grundsätzlich im Original unterschrieben werden, ausser die folgenden drei Punkte treffen zu:

  • die Lieferanterklärung wurde mit dem Computer erstellt und
  • der für die Abgabe der Erklärung verantwortliche ist durch entsprechende Angaben in der Erklärung bestimmbar und
  • der Lieferant verpflichtet sich schriftlich gegenüber dem Käufer zur Übernahme der vollen Haftung für jede abgegebene Lieferantenerklärung verpflichtet.

Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Austellung einer Lieferantenerklärung. Ihre AUstellung kann aber Vertrag festgelegt werden.

Wird eine Lieferantenerklärung abgegeben, sollte der Aussteller besonders auf folgendes achten:

  • Es erfolgt bei der Austellung keine amtliche Mitwirkung. Der Aussteller trägt die volle Verantwortung für die Richtigkeit der gemachten Angaben gegenüber dem Empfänger und den Zollbehörden. Eine zu Unrecht ausgestellte Lieferantenerklärung kann verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen:
    • steuerrechtlich: Ein nicht zutreffender Ursprung in einer Lieferantenerklärung kann dazu führen, dass ein ausgestellter Präferenznachweis (z.B. EUR.1) zurückgenommen wird und die Ware im Einfuhrstaat nachverzollt werden muss.
    • strafrechtlich: Es kann eine Mitwirkung an einer vom Aus- oder Einführer der Waren begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach der Abgabenordnung (AO) vorliegen (z.B. Steuerhinterziehung nach § 370 AO).
    • zivilrechtlich: Hat sich der Lieferant gegenüber dem Empfänger verpflichtet, eine Präferenzursprungsware zu liefern, so handelt es sich insoweit um eine Beschaffenheitsvereinbarung. Fehlt die vereinbarte Beschaffenheit, ist die gelieferte Ware mangelhaft. Die Ansprüche des Käufers bei Mängeln sind in § 437 BGB geregelt. Erleidet der Käufer in diesem Zusammenhang einen Schaden - z.B. durch Nachverzollung der Ware im Bestimmungsland - und trifft den Verkäufer ein Verschulden, ist der Verkäufer nach den allgemeinen Bestimmungen schadenersatzpflichtig.

Wird eine Lieferanterklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt ist es in diesem Fall besonders wichtig, dass nur ein Ursprug bescheinigt wird der geprüft wurde und durch Belege nachgewiesen werden kann. Wurde die zu bescheinigende Ursprungseigenschaft nicht im eigenen Unternehmen begründet kann meist nur eine Lieferantenerklärung des Vorlieferers als Grundlage für die eigene Erklärung sein.

  • Wenn die in einer Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE) gemachten angaben nicht mehr stimmen, muss der Empfänger umgehend darüber informiert werden.