Lieferantenerklärung: Unterschied zwischen den Versionen

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(Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft)
 
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Sie bescheinigt dem Empfänger keine bereits bestehende Ursprungseigenschaft der Ware, sondern enthält lediglich Angaben zu den Teilen oder Vormaterialien, die in der gelieferten Ware enthalten sind und im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren der Gemeinschaft gelten. Diese Angaben sind für den Empfänger immer dann von Bedeutung, wenn die von ihm an den betreffenden Waren noch vorzunehmenden Be- oder Verarbeitungen für sich genommen nicht ausreichen, um den Ursprung in der Gemeinschaft zu begründen. Gegebenenfalls wird der Ursprung durch die Summe der von seinem Lieferanten und von ihm vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen erlangt. Angaben zur HS-Position und zum Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft müssen nur enthalten sein, wenn diese zur Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Ausfuhrware benötigt werden.
 
Sie bescheinigt dem Empfänger keine bereits bestehende Ursprungseigenschaft der Ware, sondern enthält lediglich Angaben zu den Teilen oder Vormaterialien, die in der gelieferten Ware enthalten sind und im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren der Gemeinschaft gelten. Diese Angaben sind für den Empfänger immer dann von Bedeutung, wenn die von ihm an den betreffenden Waren noch vorzunehmenden Be- oder Verarbeitungen für sich genommen nicht ausreichen, um den Ursprung in der Gemeinschaft zu begründen. Gegebenenfalls wird der Ursprung durch die Summe der von seinem Lieferanten und von ihm vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen erlangt. Angaben zur HS-Position und zum Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft müssen nur enthalten sein, wenn diese zur Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Ausfuhrware benötigt werden.
  
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*<sup>(1)</sup>Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel:
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Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne, Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum ändern, In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
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* <sup>(2)</sup>Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiel:
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Die Regel für Bekleidung im ehemaligen Kapitel 62 sieht vor, dass Garne, ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet also ein Hersteller solcher Bekleidung in Frankreich aus Portugal eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der portugiesische Lieferant in der zweiten Spalte seiner Erklärung 'Garn' angibt: es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.
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Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, gibt in der zweiten Spalte 'Stäbe aus Eisen' an. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der vierten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
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*<sup>(3)</sup>Der Ausdruck 'Wert der Vormaterialien' bezeichnet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne  Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft für die Vormaterialien gezahlt wird. Für die in der ersten Spalte genannten Waren ist der genaue Wert der verschiedenen verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft je Einheit anzugeben.
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*<sup>(4)</sup>Gemeinschaft, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in der/dem die Materialien ihren Ursprung haben.
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*<sup>(5)</sup>Land, Ländergruppe oder Gebiet.
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*<sup>(6)</sup>Erforderlichenfalls auszufüllen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handelsbeziehungen mit einem der in den Artikeln 3 und 4 des jeweiligen Ursprungsprotokolls genannten Ländern, mit dem die Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungs-kumulierung Anwendung findet.
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*<sup>(7)</sup> Ort und Datum.
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*<sup>(8)</sup> Name und Stellung in der Firma sowie deren Bezeichnung und Anschrift.
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*<sup>(9)</sup> Unterschrift.
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{{Überschrift3|Quellen}}
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*[http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/e0_praeferenzen/b0_praef/d0_lieferantenerk/index.html http://www.zoll.de]
  
 
[[Kategorie:Zoll]]
 
[[Kategorie:Zoll]]

Aktuelle Version vom 28. Juli 2008, 05:20 Uhr

Mit der Lieferantenerklärung (LE) (engl. supplier's declaration) macht der Lieferant Angaben zu den Eigenschaften der gelieferten Ware bezüglich der Präferenzursprungsregeln der europäischen Gemeinschaft (EG).

Die LE wird vom Ausführer als Nachweismittel benutzt, speziell als Beleg bei Anträgen zur Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen (EUR 1 etc.).

Formvorschriften

Der Wortlaut der LE ist verbindlich vorgeschrieben, sie kann auf der Rechnung, einem Lieferschein oder einem sonstigen Handelsdokument das die Ware ausreichend beschreibt abgedruckt sein, das Verwenden von Vordrucken ist gestattet. Die Lieferantenerklärung muss Grundsätzlich im Original unterschrieben werden, außer die folgenden drei Punkte treffen zu:

  • die Lieferantenerklärung wurde mit dem Computer erstellt und
  • der für die Abgabe der Erklärung verantwortliche ist durch entsprechende Angaben in der Erklärung bestimmbar und
  • der Lieferant verpflichtet sich schriftlich gegenüber dem Käufer zur Übernahme der vollen Haftung für jede abgegebene Lieferantenerklärung.

Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung. Ihre Ausstellung kann aber Vertraglich festgelegt werden.

rechtliche Informationen

Wird eine Lieferantenerklärung abgegeben, sollte der Aussteller besonders auf folgendes achten:

  • Es erfolgt bei der Ausstellung keine amtliche Mitwirkung. Der Aussteller trägt die volle Verantwortung für die Richtigkeit der gemachten Angaben gegenüber dem Empfänger und den Zollbehörden. Eine zu Unrecht ausgestellte Lieferantenerklärung kann verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen:
    • steuerrechtlich: Ein nicht zutreffender Ursprung in einer Lieferantenerklärung kann dazu führen, dass ein ausgestellter Präferenznachweis (z.B. EUR 1) zurückgenommen wird und die Ware im Einfuhrstaat nach verzollt werden muss.
    • strafrechtlich: Es kann eine Mitwirkung an einer vom Aus- oder Einführer der Waren begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach der Abgabenordnung (AO) vorliegen (z.B. Steuerhinterziehung nach § 370 AO).
    • zivilrechtlich: Hat sich der Lieferant gegenüber dem Empfänger verpflichtet, eine Präferenzursprungsware zu liefern, so handelt es sich insoweit um eine Beschaffenheitsvereinbarung. Fehlt die vereinbarte Beschaffenheit, ist die gelieferte Ware mangelhaft. Die Ansprüche des Käufers bei Mängeln sind in § 437 BGB geregelt. Erleidet der Käufer in diesem Zusammenhang einen Schaden - z.B. durch Nachverzollung der Ware im Bestimmungsland - und trifft den Verkäufer ein Verschulden, ist der Verkäufer nach den allgemeinen Bestimmungen schadensersatzpflichtig.

Wird eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt ist es in diesem Fall besonders wichtig, dass nur ein Ursprung bescheinigt wird der geprüft wurde und durch Belege nachgewiesen werden kann. Wurde die zu bescheinigende Ursprungseigenschaft nicht im eigenen Unternehmen begründet kann meist nur eine Lieferantenerklärung des Vorlieferers als Grundlage für die eigene Erklärung dienen.

Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft

Sie bescheinigt dem Empfänger die Ursprungseigenschaft der Ware im Sinne einer konkreten, von der Gemeinschaft herausgegebenen Präferenzregelung. Neben dem tatsächlichen Ursprung der Waren muss daher in der Erklärung auch immer die Präferenzregelung angegeben werden, in deren Sinne die Waren als Ursprungswaren gelten. Es ist möglich mehrere Präferenzregelungen anzugeben, wenn deren Ursprungskriterien erfüllt sind. Zur Bezeichnung der Präferenzregelungen dürfen Kurzbezeichnungen verwendet werden, die den internationalen Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge oder dem ISO-Alpha-2-Code entsprechen.

Erklärung
Der Unterzeicher erklärt, dass die in diesem Dokument aufgeführten ...........(1) Waren Ursprungserzeugnisse ...........(2) sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit ...........(3) entsprechen.

Er erklärt folgendes(4):

  • Kumulierung angewendet mit ........... (Name des Landes / Name der Länder).
  • Keine Kumulierung angewendet.

Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen.

...........(5)

...........(6)

...........(7)

Erklärung zu den Fussnoten
  • (1) - Sind nicht alle der aufgeführten Waren betroffen muss darauf durch Verwendung des folgenden Hinweises aufmerksam gemacht werden: ...das die in diesem Dokument aufgeführten und mit ......... gekennzeichneten Waren Ursprungserzeugnisse...
  • (2) - Land, Ländergruppe, Gebiet oder Gemeinschaft, in dem die Waren ihren Ursprung haben.
  • (3) - Land, Ländergruppe oder Gebiet in das die Waren geliefert werden.
  • (4) - Je nach Notwendigkeit nur einen der beiden Punkte anführen! Betrifft Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handelsbeziehungen mit einem der in den Artikeln 3 und 4 des jeweiligen Ursprungsprotokolls genannten Ländern mit dem die Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung Anwendung findet. Werden die Waren in ein anderes Gebiet geliefert kann dieser Satz komplett entfallen.
  • (5) - Ort und Datum.
  • (6) - Name und Stelllung des Unterzeichners im Unternehmen.
  • (7) - Unterschrift.

Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft

Sie bescheinigt dem Empfänger keine bereits bestehende Ursprungseigenschaft der Ware, sondern enthält lediglich Angaben zu den Teilen oder Vormaterialien, die in der gelieferten Ware enthalten sind und im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren der Gemeinschaft gelten. Diese Angaben sind für den Empfänger immer dann von Bedeutung, wenn die von ihm an den betreffenden Waren noch vorzunehmenden Be- oder Verarbeitungen für sich genommen nicht ausreichen, um den Ursprung in der Gemeinschaft zu begründen. Gegebenenfalls wird der Ursprung durch die Summe der von seinem Lieferanten und von ihm vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen erlangt. Angaben zur HS-Position und zum Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft müssen nur enthalten sein, wenn diese zur Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Ausfuhrware benötigt werden.

Erklärung
Der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erklärt:

1. Die nachstehenden Vormaterialien ohne Präferenzursprungseigenschaft wurden in der Gemeinschaft zur Herstellung dieser Waren verwendet:

Bezeichnung der gelieferten Waren (1) Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (3)
Bitte ausfüllen
Bitte ausfüllen
Gesamtwert:

2. Alle anderen in der Gemeinschaft zur Herstellung dieser Waren verwendeten Waren haben ihren Ursprung in ... (4) und entsprechen den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit ... (5).

Der Unterzeichner erklärt außerdem: (6)

  • Kumulierung angewendet mit ...............................(Name des Landes/der Länder)
  • Keine Kumulierung angewendet

Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen:

............................... (7)

............................... (8)

............................... (9)

Erklärung zu den Fussnoten
  • (1)Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel:

Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne, Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum ändern, In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.

  • (2)Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiel:

Die Regel für Bekleidung im ehemaligen Kapitel 62 sieht vor, dass Garne, ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet also ein Hersteller solcher Bekleidung in Frankreich aus Portugal eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der portugiesische Lieferant in der zweiten Spalte seiner Erklärung 'Garn' angibt: es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.

Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, gibt in der zweiten Spalte 'Stäbe aus Eisen' an. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der vierten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.

  • (3)Der Ausdruck 'Wert der Vormaterialien' bezeichnet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft für die Vormaterialien gezahlt wird. Für die in der ersten Spalte genannten Waren ist der genaue Wert der verschiedenen verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft je Einheit anzugeben.
  • (4)Gemeinschaft, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in der/dem die Materialien ihren Ursprung haben.
  • (5)Land, Ländergruppe oder Gebiet.
  • (6)Erforderlichenfalls auszufüllen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handelsbeziehungen mit einem der in den Artikeln 3 und 4 des jeweiligen Ursprungsprotokolls genannten Ländern, mit dem die Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungs-kumulierung Anwendung findet.
  • (7) Ort und Datum.
  • (8) Name und Stellung in der Firma sowie deren Bezeichnung und Anschrift.
  • (9) Unterschrift.
Quellen