2.2 Gesetzliche Verantwortung: Unterschied zwischen den Versionen
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''' § 412 HGB Verladen und Entladen''' | ''' § 412 HGB Verladen und Entladen''' |
Version vom 12. Januar 2009, 16:33 Uhr
Als gesetzliche Grundlage muss zuerst einmal die Straßenverkehrsordnung (StVO) genannt werden, auch die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) regelt wichtige Punkte im Zusammenhang der Ladungsbeförderung und der Ladungssicherung. Aber auch das Handelsgesetzbuch (HGB) regelt wichtige Punkte im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Frachtrecht. Die in §22 StVO genannten Regeln der Technik sind die einschlägigen VDI-Richtlinien sowie die CTU-Packrichtlinien.
Straßenverkehrsordnung (StVO)
§ 1 StVO Grundregeln
Dieser Paragraph richtet sich allgemein an alle Verkehrsteilnehmer.
(1)Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtsnahme.
(2)Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
§ 22 StVO Ladung
Dieser Paragraph richtet sich neben dem Fahrer auch an das Verladepersonal.
(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. (...)
§ 23 StVO Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
Hier werden die sonstigen Pflichten des Fahrers geregelt.
(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch (...) die Ladung, (...) beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, (...) sowie die Ladung (...) vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung (...) nicht leidet. (...)
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
§ 31 StVZO Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
Dieses Gesetz richtet sich an den Halter des Fahzeuges.
(...) (2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
Handelsgesetzbuch (HGB)
Das HGB regelt in §412 Absatz 1 die Verantwortlichkeiten von Absender und Frachtführer.
§ 412 HGB Verladen und Entladen
(1) (...) hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.