ADR 2007 2.2.41.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe: Unterschied zwischen den Versionen

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Entzündbare feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3097 zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt [[ADR 2007 2.1.3 Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen einschließlich Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle)#2.1.3.7|2.1.3.7]]).
 
Entzündbare feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3097 zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt [[ADR 2007 2.1.3 Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen einschließlich Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle)#2.1.3.7|2.1.3.7]]).
  
=== 2.2.41.2.3 ===Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen:
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=== 2.2.41.2.3 ===
* selbstzersetzliche Stoffe Typ A [siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 a)]
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Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen:
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* selbstzersetzliche Stoffe Typ A - siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 a)
 
* Phosphorsulfide, die nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor sind
 
* Phosphorsulfide, die nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor sind
 
* andere als in Kapitel 3.2 [[ADR 2007 Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter|Tabelle A]] aufgeführte desensibilisierte explosive feste Stoffe
 
* andere als in Kapitel 3.2 [[ADR 2007 Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter|Tabelle A]] aufgeführte desensibilisierte explosive feste Stoffe

Version vom 14. März 2009, 15:43 Uhr

2.2.41.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

2.2.41.2.1

Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 4.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.

2.2.41.2.2

Entzündbare feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3097 zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7).

2.2.41.2.3

Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen:

  • selbstzersetzliche Stoffe Typ A - siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 a)
  • Phosphorsulfide, die nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor sind
  • andere als in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführte desensibilisierte explosive feste Stoffe
  • anorganische entzündbare Stoffe in geschmolzenem Zustand mit Ausnahme von UN 2448 SCHWEFEL, GESCHMOLZEN.