Allgemeine Deutsche Spediteursbedingungen (ADSP): Unterschied zwischen den Versionen

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ADSp (abk. allgemeine deutsche Spediteursbedingungen)
 
  
''' Präambel '''
 
Diese Bedingungen werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2003 empfohlen vom Bundesverband der Deutschen Industrie, Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels, Bundesverband Spedition und Logistik, Deutschen Industrie- und Handelskammertag, Hauptverband des Deutschen Einzelhandels. Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.
 
 
== Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht ==
 
1. Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.
 
 
== Anwendungsbereich ==
 
''' 1.1 ''' Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen.
 
 
''' 3.2 ''' Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluß der zur  Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
 
 
''' 3.3 ''' Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben
 
: - Verpackungsarbeiten,
 
: - die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung,
 
: - Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs,
 
: - die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern.
 
 
=== 3.4 ===
 
Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern.
 
Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
 
 
=== 3.5 ===
 
Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, daß die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind.
 
Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werden.
 
 
=== 3.6 ===
 
Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter
 
befugt.
 
 
3.7 Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als Allgemeine
 
Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.<br />
 
 
== Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, besondere Güterarten ==
 
4.1 Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig. Nachträgliche
 
Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen.
 
Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung
 
trägt, wer sich darauf beruft.<br />
 
3.2 Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung
 
und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar
 
macht.<br />
 
3.3 Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen, daß Gegenstand
 
des Verkehrsvertrages sind:
 
: - Gefährliche Güter
 
: - Lebende Tiere und Pflanzen
 
: - Leicht verderbliche Güter
 
: - Besonders wertvolle und diebstahlsgefährdete Güter<br />
 
3.4 Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und
 
Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von Ziffer 3.3, den
 
Warenwert für eine Versicherung des Gutes und alle sonstigen erkennbar für die
 
ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.<br />
 
3.5 Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem Spediteur
 
schriftlich die genaue Art der Gefahr und - soweit erforderlich - die zu ergreifenden
 
Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne
 
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter,
 
für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder
 
abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße
 
Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere
 
die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.
 
3.6 Der Auftraggeber hat den Spediteur bei besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten
 
Gütern (z.B. Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände,
 
Antiquitäten, Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder
 
andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren,
 
Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und -
 
Zubehör) sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und
 
mehr so rechtzeitig vor Übernahme durch den Spediteur schriftlich zu informieren,
 
daß der Spediteur die Möglichkeit hat, über die Annahme des Gutes zu entscheiden
 
und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des
 
Auftrags zu treffen.
 
3.7 Entspricht ein dem Spediteur erteilter Auftrag nicht den in Ziffern 3.3 - 3.6 genannten
 
Bedingungen, so steht es dem Spediteur frei,
 
- die Annahme des Gutes zu verweigern,
 
- bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten,
 
- dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu befördern
 
oder einzulagern und eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu verlangen,
 
wenn eine sichere und schadenfreie Ausführung des Auftrags mit
 
erhöhten Kosten verbunden ist.
 
3.8 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach Ziffern 3.3 bis 3.6 gemachten Angaben
 
nachzuprüfen oder zu ergänzen
 
3.9 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen
 
das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die
 
Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, daß an der Echtheit oder der
 
Befugnis begründete Zweifel bestehen.
 
4. Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung und
 
Untersuchung des Gutes
 
4.1 Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfaßt mangels Vereinbarung nicht
 
4.1.1 die Verpackung des Gutes,
 
4.1.2 die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des
 
Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich,
 
4.1.3 die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und
 
Packmitteln.
 
Werden diese nicht Zug-um-Zug getauscht, erfolgt eine Abholung nur, wenn ein
 
neuer Auftrag erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn der Tausch auf Veranlassung des
 
Spediteurs unterbleibt.
 
4.2 Die Tätigkeiten nach Ziffer 4.1 sind gesondert zu vergüten.
 
5. Zollamtliche Abwicklung
 
5.1 Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schließt
 
den Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis
 
zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.
 
5.2 Für die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben den tatsächlich auflaufenden
 
Kosten eine besondere Vergütung berechnen.
 
5.3 Der Auftrag, unter Zollverschluß eingehende Sendungen zuzuführen oder frei
 
Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für den Spediteur ein, über die Erledigung
 
der erforderlichen Zollförmlichkeiten und die Auslegung der zollamtlich festgesetzten
 
Abgaben zu entscheiden.
 
6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers
 
6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße
 
Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen,
 
Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften; alte
 
Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
 
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
 
6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar
 
zu kennzeichnen;
 
6.2.2 Packstücke so herzurichten, daß ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen
 
äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder ähnliches
 
sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer
 
nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);
 
6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus
 
mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich
 
längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken
 
zusammenzufassen;
 
6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken
 
besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;
 
6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1 000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz
 
über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken
 
vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.
 
6.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags
 
gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene
 
Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons,
 
Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.
 
6.4 Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen,
 
findet Ziffer 3.7 entsprechende Anwendung.
 
7. Kontrollpflichten des Spediteurs
 
7.1 Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen
 
7.1.1 die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden
 
und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und
 
7.1.2 Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder durch
 
besondere Benachrichtigung).
 
7.2 Schnittstelle ist jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine
 
andere sowie die Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke.
 
8. Quittung
 
8.1 Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung.
 
I
 
n der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die Anzahl und Art
 
der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern,
 
Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im
 
Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge
 
des Gutes.
 
8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung
 
über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten
 
Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Empfangsbescheinigung
 
zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim
 
Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich
 
zu nehmen.
 
9. Weisungen
 
9.1 Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf
 
des Auftraggebers maßgebend.
 
9.2 Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Spediteur nach seinem
 
pflichtgemäßen Ermessen handeln.
 
9.3 Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen
 
werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur eingegangen
 
ist.
 
10. Frachtüberweisung, Nachnahme
 
10.1 Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder der
 
Auftrag sei für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen, berührt
 
nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die
 
Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen zu tragen.
 
10.2 Die Mitteilung nach Ziffer 10.1 enthält keine Nachnahmeweisung.
 
11. Fristen
 
11.1 Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet,
 
ebensowenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher
 
Beförderungsart.
 
11.2 Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung des Spediteurs für eine Überschreitung
 
der Lieferfrist.
 
12. Hindernisse
 
12.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen
 
sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung
 
unmöglich geworden ist.
 
I
 
m Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber berechtigt,
 
vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise
 
ausgeführt worden ist.
 
Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem Spediteur die Kosten
 
zu erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder die für den Auftraggeber
 
von Interesse sind.
 
12.2 Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen und den Auftraggeber
 
darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für
 
die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen) vorliegen. Soweit der
 
Spediteur jedoch durch öffentliche Bekanntmachungen oder in den Vertragsverhandlungen
 
den Eindruck erweckt hat, über besondere Kenntnisse für bestimmte
 
Arten von Geschäften zu verfügen, hat er vorstehende Prüfungs- und Hinweispflichten
 
entsprechend zu erfüllen.
 
12.3 Vom Spediteur nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche Akte berühren die Rechte
 
des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber haftet
 
dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige
 
Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten
 
werden hierdurch nicht berührt.
 
13. Ablieferung
 
Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt
 
des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete
 
Zweifel an deren Empfangsberechtigung.
 
14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs
 
14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten
 
zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und
 
nach dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der Kosten
 
ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er für Rechnung des Auftraggebers tätig wird.
 
14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung
 
des Geschäfts erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.
 
15. Lagerung
 
15.1 Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden
 
Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er
 
dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben
 
oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
 
15.2 Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen
 
zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes
 
oder gegen die Wahl des Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen. Macht
 
er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände
 
gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes
 
und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs
 
erfolgt ist.
 
15.3 Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs
 
zu dessen Geschäftsstunden erlaubt.
 
15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so
 
kann der Spediteur verlangen, daß Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes
 
gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber
 
diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs für später festgestellte
 
Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen
 
Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.
 
15.5 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten
 
beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes
 
dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen,
 
es sei denn, daß den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten
 
kein Verschulden trifft.
 
15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen
 
desselben Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung des Lagerbestandes
 
vornehmen.
 
15.7 Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den
 
Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine
 
angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche
 
des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge
 
tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist der
 
Spediteur zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
 
16. Angebote und Vergütung
 
16.1 Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und Leistungen
 
beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten eigenen Leistungen
 
oder Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen Umfangs, normalen Gewichts
 
und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse,
 
ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger
 
Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse
 
und Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde lagen, voraus, es sei
 
denn, die Veränderungen sind unter Berücksichtigung der Umstände vorhersehbar
 
gewesen. Ein Vermerk, wie etwa "zuzüglich der üblichen Nebenspesen",
 
berechtigt den Spediteur, Sondergebühren und Sonderauslagen zusätzlich zu
 
berechnen.
 
16.2 Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur sofortigen
 
Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges
 
aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot
 
Bezug genommen wird.
 
16.3 Wird ein Auftrag gekündigt oder entzogen, so stehen dem Spediteur die Ansprüche
 
nach §§ 415, 417 HGB zu.
 
16.4 Wird ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen,
 
oder geht der Betrag nicht ein, kann der Spediteur dennoch Provision
 
erheben.
 
16.5 Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zugerollten Sendung ab, oder ist
 
die Ablieferung aus Gründen, die der Spediteur nicht zu vertreten hat, nicht möglich,
 
so steht dem Spediteur für die Rückbeförderung Rollgeld in gleicher Höhe
 
wie für die Hinbeförderung zu.
 
17. Aufwendungen des Spediteurs, Freistellungsanspruch
 
17.1 Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen
 
nach für erforderlich halten durfte.
 
17.2 Der Auftrag, ankommendes Gut in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur,
 
verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen,
 
Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen.
 
17.3 Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern
 
und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigten
 
oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber
 
den Spediteur auf Aufforderung sofort zu befreien, wenn sie der Spediteur nicht
 
zu vertreten hat. Der Spediteur ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen
 
die zu seiner Sicherung oder Befreiung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.
 
Sofern nicht die Notwendigkeit sofortigen Handelns geboten ist, hat der Spediteur
 
Weisung einzuholen.
 
17.4 Der Auftraggeber hat den Spediteur in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf
 
alle öffentlich-rechtlichen, z.B. zollrechtlichen oder Dritten gegenüber bestehenden,
 
z.B. markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit
 
dem Besitz des Gutes verbunden sind, soweit nicht aufgrund des Angebots des
 
Spediteurs davon auszugehen ist, daß diese Verpflichtungen ihm bekannt sind.
 
18. Rechnungen, fremde Währungen
 
18.1 Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen.
 
18.2 Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern
 
nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in deutscher Währung
 
zu verlangen.
 
18.3 Schuldet der Spediteur fremde Währung oder legt er fremde Währung aus, so ist
 
er berechtigt, entweder Zahlung in der fremden oder in deutscher Währung zu
 
verlangen. Verlangt er deutsche Währung, so erfolgt die Umrechnung zu dem
 
am Tage der Zahlung amtlich festgesetzten Kurs, es sei denn, daß nachweisbar
 
ein anderer Kurs zu zahlen oder gezahlt worden ist.
 
19. Aufrechnung, Zurückbehaltung
 
Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden
 
außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung
 
nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.
 
20. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
 
20.1 Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm
 
aus den in Ziffer 2.1 genannten Tätigkeiten an den Auftraggeber zustehen, ein
 
Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt
 
befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
 
geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
 
20.2 Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen
 
aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen nur
 
ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners
 
die Forderung des Spediteurs gefährdet.
 
20.3 An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen
 
Fällen eine solche von zwei Wochen.
 
20.4 Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Spediteur nach erfolgter Verkaufsandrohung
 
von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche
 
Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich
 
ist, freihändig verkaufen.
 
20.5 Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen eine
 
Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.
 
21. Versicherung des Gutes
 
21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder Lagerversicherung)
 
bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn vor
 
Übergabe der Güter beauftragt.
 
Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem
 
anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies
 
dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
 
21.2 Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes
 
zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf
 
vermuten, daß die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers
 
liegt, insbesondere wenn
 
- der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt
 
hat,
 
- der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat.
 
Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht
 
insbesondere nicht, wenn
 
- der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,
 
- der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
 
21.3 Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der
 
Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen,
 
es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der
 
Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere
 
Weisung.
 
21.4 Ist der Spediteur Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung des Auftraggebers
 
gehandelt, ist der Spediteur verpflichtet, auf Verlangen gemäß Ziffer 14.1
 
Rechnung zu legen. In diesem Fall hat der Spediteur die Prämie für jeden einzelnen
 
Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in
 
voller Höhe ausschließlich für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer
 
abzuführen.
 
21.5 Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschädigungsbetrages und
 
sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht
 
dem Spediteur eine besondere Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen
 
zu.
 
22. Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen
 
22.1 Der Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten (Ziffer 2.1) nach den gesetzlichen
 
Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder
 
AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
 
22.2 Soweit der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen
 
erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für die sorgfältige
 
Auswahl der von ihm beauftragten Dritten.
 
22.3 In allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust oder Beschädigung des Gutes
 
zu haften hat, hat er Wert- und Kostenersatz entsprechend §§ 429, 430 HGB zu
 
leisten.
 
22.4 Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur für
 
Schäden, die entstanden sind aus
 
22.4.1 - ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den
 
Auftraggeber oder Dritte;
 
22.4.2 - vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien;
 
22.4.3 - schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB);
 
22.4.4 - höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten
 
oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere,
 
natürlicher Veränderung des Gutes
 
nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen
 
wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten Umständen
 
entstehen, so wird vermutet, daß er aus diesem entstanden ist.
 
22.5 Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten, für
 
den er nicht haftet, oder hat der Spediteur gegen einen Dritten seine eigene Haftung
 
übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese Ansprüche dem Auftraggeber
 
auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, daß der Spediteur aufgrund
 
besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und
 
Gefahr des Auftraggebers übernimmt.
 
Der Auftraggeber kann auch verlangen, daß der Spediteur ihm die gesamten
 
Ansprüche gegen den Dritten erfüllungshalber abtritt. § 437 HGB bleibt unberührt.
 
Soweit die Ansprüche des Auftraggebers vom Spediteur oder aus der Speditionsversicherung
 
befriedigt worden sind, erstreckt sich der Abtretungsanspruch
 
nur auf den die Leistung des Spediteurs bzw. der Versicherung übersteigenden
 
Teil des Anspruchs gegen den Dritten.
 
23. Haftungsbegrenzungen
 
23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden)
 
ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt
 
23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
 
23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem
 
Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den
 
für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
 
23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen
 
Beförderungsmitteln unter Einschluß einer Seebeförderung, abweichend
 
von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
 
23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR
 
für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
 
23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt
 
worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht
 
- der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
 
- des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung
 
entwertet ist.
 
23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme
 
von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt
 
auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen
 
wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall. Die §§ 431
 
Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
 
23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele
 
Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2
 
Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen
 
und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehreren
 
Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
 
23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
 
24. Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung
 
24.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden)
 
ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt
 
24.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung,
 
24.1.2 höchstens € 5.000 je Schadenfall; besteht der Schaden eines Auftraggebers in
 
einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes (Ziffer 15.6),
 
so ist die Haftungshöhe auf € 25.000 begrenzt, unabhängig von der Zahl der für
 
die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle. In beiden Fällen bleibt Ziffer
 
24.1.1 unberührt.
 
24.2 Ziffer 23.2 gilt entsprechend.
 
24.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von
 
Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung
 
begrenzt auf € 5.000 je Schadenfall.
 
24.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche
 
aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 2 Mio. je Schadenereignis
 
begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im
 
Verhältnis ihrer Ansprüche.
 
25. Beweislast
 
25.1 Der Auftraggeber hat im Schadenfall zu beweisen, daß dem Spediteur ein Gut
 
bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne äußerlich erkennbare Schäden
 
(§ 438 HGB) übergeben worden ist. Der Spediteur hat zu beweisen, daß er das
 
Gut, wie er es erhalten hat, abgeliefert hat.
 
25.2 Der Beweis dafür, daß ein Güterschaden während des Transports mit einem
 
Beförderungsmittel (Ziffer 23.1.2) eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies
 
behauptet. Bei unbekanntem Schadenort hat der Spediteur auf Verlangen des
 
Auftraggebers oder Empfängers den Ablauf der Beförderung anhand einer
 
Schnittstellendokumentation (Ziffer 7) darzulegen. Es wird vermutet, daß der
 
Schaden auf derjenigen Beförderungsstrecke eingetreten ist, für die der Spediteur
 
eine vorbehaltslose Quittung nicht vorlegt.
 
25.3 Der Spediteur ist verpflichtet, durch Einholung von Auskünften und Beweismitteln
 
für die Feststellung zu sorgen, wo der geltend gemachte Schaden eingetreten
 
ist.
 
26. Außervertragliche Ansprüche
 
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten entsprechend
 
§§ 434, 436 HGB auch für außervertragliche Ansprüche.
 
27. Qualifiziertes Verschulden
 
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn
 
der Schaden verursacht worden ist
 
27.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden
 
Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche
 
in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen
 
Schaden;
 
27.2 in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Spediteur oder die in
 
§§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
 
Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
 
28. Schadenanzeige
 
Für die Anzeige eines Schadens findet § 438 HGB Anwendung.
 
29. Haftungsversicherung des Spediteurs
 
29.1 Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung
 
zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten,
 
die seine verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach dem
 
Gesetz im Umfang der Regelhaftungssummen abdeckt.
 
29.2 Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis
 
und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer Schadenbeteiligung des
 
Spediteurs.
 
29.3 Der Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die ADSp nur berufen,
 
wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden Haftungsversicherungsschutz
 
vorhält.
 
29.4 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Spediteur diesen Haftungsversicherungsschutz
 
durch eine Bestätigung des Versicherers nachzuweisen.
 
30. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
 
30.1 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des
 
Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist.
 
30.2 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis
 
oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute
 
sind, der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag
 
gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
 
30.3 Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu seinen
 
Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.
 

Version vom 30. März 2007, 15:45 Uhr