Lagerhalter: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei der Mietlagerung wird der Lagerraum vom Einlagerer angemietet. Der Einlagerer ist bei dieser Form selbst für die Pflege und Erhaltung der Ware verpflichtet.
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Bei der unregelmässigen Verwahrung im Sinne von §700 BGB geht das [[Eigentum]] vom Einlagerer auf den Lagerhalter über. Der Lagerhalter ist verpflichtet Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Hier finden die Regelungen des HGB keine Anwendung.

Version vom 11. März 2008, 13:05 Uhr

Ein Lagerhalter ist ein Dienstleister der die Lagerung von Gütern für andere übernimmt. Häufig bieten Speditionen ihren Kunden die Lagerhaltung als Value-Added-Services (VAS) an.

Vertrag

Der Lagervertrag wird zwischen dem Lagerhalter und dem Einlagerer geschlossen. Meist wird ein sog. Konsualvertrag geschlossen, der den Einlagerer auch zur Zahlung der Vertragsgemäss vereinbarten Vergütung verpflichtet, wenn die zu lagernde Ware schon vor dem Ende der vertraglich vereinbarten Lagerdauer, dem Lager entnommen wird.

In §467 HGB heisst es:

  • 1. Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren.
  • 2. Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

Weitere Vereinbarungen können in den Lagervertrag aufgenommen werden.

Der Lagerhalter hat beispielsweise die nachfolgenden Rechte und Pflichten:

Rechte und Pflichten

des Lagerhalters

Rechte

Pflichten

  • - Verpflichtung zur Sach- und Ordnungsgemäßen Lagerung
  • - Ausstellung eines Lagerscheins
  • - Versicherungsschutz für die eingelagerte Ware (wenn verlangt)
  • - Aushändigung an den Empfangsberechtigten

Auch für den Einlagerer gelten Regeln, die sich zum Teil schon aus den Rechten und Pflichten des Lagerhalters ergeben:

des Einlagerers

Rechte

  • - Verfügungsberechtigung gegen Vorlage des Lagerscheins
  • - unverzügliche Information falls eine Verschlechterung der gelagerten Ware abzusehen ist

Pflichten

  • - Lagerungsgerechte Verpackung und Kennzeichnung
  • - Austellung von Urkunden
  • - Informationen über die Natur der zu lagernden Güter (Gefahren beim Umgang, Verderblichkeit etc.)

sonstige Rechte und Pflichten

Ist die einzulagernde Ware beim Empfang, äusserlich Erkennbar, beschädigt oder in einem mangehaftem Zustand, so ist der Lagerhalter verpflichtet die Schadensersatzansprüche des Einlagerers gegenüber dem Frachtführer zu sichern. Beschädigungen müssen also auf der Übernahmequittung vermerkt werden und vom Überbringer gegengezeichnet werden. Weiterhin ist in diesem Fall der Einlagerer unverzüglich zu Informieren. (vgl. §470 HGB)

Dem Einlagerer muss zu den üblichen Geschäftszeiten gestattet werden das Gut zu besichtigen, Proben zu nehmen und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen durchzuführen. Auch der Lagerhalter ist hierzu berechtigt, im Falle einer Sammellagerung ist er sogar dazu verpflichtet die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. (vgl. §471 HGB)

Auf Wunsch des Einlagerers hat der Lagerhalter das Gut zu Versichern. Wird der Lagervertrag mit einem Verbraucher geschlossen muss der Lagerhalter den Einlagerer auf die möglichkeit einer Versicherung hinzuweisen. Einzulagernde Ware darf der Lagerhalter nur von dritten Verwahren lassen wenn ihm der Einlagerer dies ausdrücklich gestattet hat.(vgl. §472 HGB)

Art der Lagerung

In der Paraxis werden verschiedene Arten der Lagerung bei einem Lagerhalter unterschieden:

Getrenntlagerung

Hierbei werden die Güter der einzelnen Einlagerer durch räumliche Trennung voneinder separiert sodass eine Vermischung nicht möglich ist.

Sammellagerung

Sind die Einlagerer einverstanden kann der Lagerhalter die zu lagernden Güter gemeinsam Lagern. Bei verschiedenen Gütern erfolgt hier eine Vermischung die dazu führt das den Einlagerern Bruchteile der gesamten eingelagerten Sache zustehen. Der Lagerhalter darf jedem Einlagerer den ihm zustehenden Teil ausliefern ohne das die anderem Beteiligten zustimmen müssen. (vgl. §469 HGB)

Mietlagerung

Bei der Mietlagerung wird der Lagerraum vom Einlagerer angemietet. Der Einlagerer ist bei dieser Form selbst für die Pflege und Erhaltung der Ware verpflichtet.

unregelmäßige Verwahrung

Bei der unregelmässigen Verwahrung im Sinne von §700 BGB geht das Eigentum vom Einlagerer auf den Lagerhalter über. Der Lagerhalter ist verpflichtet Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Hier finden die Regelungen des HGB keine Anwendung.