Zolllager: Unterschied zwischen den Versionen
K |
K |
||
Zeile 42: | Zeile 42: | ||
== Sonstiges == | == Sonstiges == | ||
Die Zolllager des Typs A, C oder D können auch für die Lagerung von vorübergehend verwahrten Waren genutzt werden ohne das dabei eine Überführung in das Zolllagerverfahren stattfindet. | Die Zolllager des Typs A, C oder D können auch für die Lagerung von vorübergehend verwahrten Waren genutzt werden ohne das dabei eine Überführung in das Zolllagerverfahren stattfindet. | ||
+ | |||
+ | In Deutschland gibt es den Begriff "offenes Zolllager" offiziell nicht, in der Schweiz jedoch wird zwischen offenen Zolllagern und Zolllagern für Massengüter unterschieden. | ||
== Fussnoten == | == Fussnoten == |
Version vom 13. Mai 2009, 18:40 Uhr
In einem Zolllager können Waren unversteuert gelagert werden.
Waren die sich in einem Zolllager unter zollamtlicher Überwachung befinden müssen nicht versteuert werden. Auch müssen keine Einfuhrgenehmigungen für diese Waren vorgelegt werden. So ist es beispielsweise möglich Waren aus den USA über ein deutsches Zolllager in die Schweiz zu liefern ohne das Zölle von der EU erhoben werden.
Um die Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers zu erhalten muss der Lagerhalter[1] im Zollgebiet der EU ansässig sein.
Es gibt nach Artikel 99 ZK in Verbindung mit Artikel 525 ZK-DVO sechs verschiedene Zolllagertypen, die nach öffentlichen und privaten Zolllägern unterschieden werden.
Inhaltsverzeichnis
Öffentliche Zolllager
Öffentliche Zollager sind vor allem in See- und an Flughäfen zu finden. In ihnen kann theoretisch jedermann Waren einlagern und damit zum Einlagerer[2] werden.
Die Zolllagertypen A und B werden von einem Wirtschaftsbeteiligten (Flughafenbetreiber, Speditionen etc.) eingerichtet und betrieben. Lager die von den Zollbehörden eingerichtet wurden sind dem Typ F zugeordnet.
Lagertyp A
In Zolllagern des Typs A können Waren von verschiedenen Einlagerern an einem Ort gelagert werden. Der Lagerhalter ist für die Einhaltung der Zollvorschriften verantwortlich. Für die Überführung der Waren in das Zollverfahren ist aber stets der Einlagerer verantwortlich. (ZK-DVO Artikel 525 Abs. 1 Buchstabe a)
Lagertyp B
Hier gelten die gleichen Vorschriften wie für Lager vom Typ A mit der Ausnahme das hier der Einlagerer sowohl für die Einhaltung der Zollvorschriften während der Lagerung als auch für die Überführung der Waren in das Zollverfahren verantwortlich ist. (ZK-DVO Artikel 525 Abs. 1 Buchstabe b)
Lagertyp F
Ein Zolllager Typ F wird von den Zollbehörden eingerichtet und unterhalten. Die Zollverwaltung ist Lagerhalter. (ZK-DVO Artikel 525 Abs. 1 Buchstabe c)
Private Zolllager
Mit insgesamt etwa 95% Anteil der gesamten deutschen Zolllager sind private Zolllager am häufigsten. Unter ihnen ist der Zolllagertyp D am weitesten verbreitet. In privaten Zolllagern kann der Lagerhalter Waren aller Art einlagern soweit er selbst auch Einlagerer ist. Er muss dabei nicht zwingend auch der Eigentümer der Waren sein. Durch z.B. einen Spediteur können somit auch Waren anderer Eigentümer in ein, dem Spediteur bewilligtes, Zolllager überführt werden.
Lagertyp C
Zolllager des Typs C können auch unter Zollmitverschluss bewilligt werden. Der Lagerhalter hat dann nur Zugriff auf die Lagerwaren, wenn auch die Zollstelle in jedem Fall mitwirkt. Da bei dieser Verfahrensweise die zollamtliche Überwachung sehr umfangreich ist, kann ggf. die erforderliche Sicherheitsleistung reduziert werden oder ganz entfallen.
Die Lagerwaren müssen in das Lagerverfahren mit Zollanmeldung übergeführt und zur Beendigung dieses Verfahrens wiederum mit einer Zollanmeldung zu einer zulässigen neuen zollrechtlichen Bestimmung angemeldet werden.
Werden die in das Zolllagerverfahren übergeführten Nichtgemeinschaftswaren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, wird die Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen (Beschaffenheit, Zollwert, Menge) festgesetzt, die für diese Ware zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld gilt, nämlich zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
Lagertyp D
Die Entnahme der Waren aus dem Zolllager Typ D kann ohne direkte Mitwirkung einer Zollstelle vorgenommen werden.
Beim Lager des Typs D kann die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im mitbewilligten Anschreibeverfahren vorgenommen werden, wobei die Beschaffenheit, der Zollwert und die Menge der Waren maßgebend sind, die zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zolllagerverfahren zollamtlich anerkannt oder zugelassen wurden
Lagertyp E
Anders als Zolllager anderer Typen sind die Lagereinrichtungen im Antrag auf Bewilligung eines Zolllagers Typ E nicht detailliert zu beschreiben, sondern nur allgemein anzugeben. Der genaue Ort, an dem die Ware lagert, kann dann nur in Verbindung mit den Bestandsaufzeichnungen festgestellt werden.
Beim Zolllager dieses Typs muss die Lagerung der Waren nicht zwingend an einem als Zolllager zugelassenen Ort erfolgen. Vielmehr wird ein Zolllagerverfahren bewilligt, bei dem Waren in Lagereinrichtungen[3] des Bewilligungsinhabers verbracht werden.
In der Bewilligung für das Zolllager des Typs E kann vorgesehen werden, dass die für das Lager des Typs D geltenden Vorschriften anzuwenden sind.
Sonstiges
Die Zolllager des Typs A, C oder D können auch für die Lagerung von vorübergehend verwahrten Waren genutzt werden ohne das dabei eine Überführung in das Zolllagerverfahren stattfindet.
In Deutschland gibt es den Begriff "offenes Zolllager" offiziell nicht, in der Schweiz jedoch wird zwischen offenen Zolllagern und Zolllagern für Massengüter unterschieden.
Fussnoten
- ↑ Der Lagerhalter ist die zum Betrieb eines Zolllagers befugte Person. Er ist der Inhaber des Zolllagerverfahrens und hat die Bewilligung zum Betrieb des Zolllagers erhalten.
- ↑ Der Einlagerer ist die Person, die durch die Zollanmeldung zur Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren verpflichtet wird.
- ↑ Lagereinrichtungen sind Orte, die je nach dem wirtschaftlichen Bedürfnis des Lagerhalters von Fall zu Fall für die Lagerung genutzt werden. Dazu können auch zu Transportzwecken eingesetzte Beförderungsmittel gehören.