§ 430 Schadensfeststellungskosten: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 29. September 2009, 05:46 Uhr

§ 430 Schadensfeststellungskosten

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.