§ 450 Anwendung von Seefrachtrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 30. September 2009, 20:10 Uhr

§ 450 Anwendung von Seefrachtrecht

Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn

  1. ein Konnossement ausgestellt ist oder
  2. die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist.