Verkehrswege im Lager: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 15. August 2010, 13:43 Uhr
Die folgenden Informationen beziehen sich auf Verkehrswege in Gebäuden für frei fahrende (nicht Leitliniengeführte) Flurförderzeuge.
Inhaltsverzeichnis
Definition
Verkehrswege sind Bereiche, die dem Personenverkehr oder dem Transport von Gütern dienen. Es ist dabei unerheblich, ob der Personenverkehr oder der Gütertransport regelmäßig oder nur gelegentlich stattfindet. Verkehrswege und Arbeitsplätze können sich überschneiden. Auch die Zugänge zu Arbeitsplätzen sind Verkehrswege.[1]
Hierzu gehören auch Flure, Gänge, Laufstege, Bühnen, Galerien, Rampen, Treppen und Fahrstraßen. Auch die Zugänge zu den Arbeitsplätzen sind Verkehrswege.[2]
Grundsätzliches
Grundsätzlich dürfen nur jene Verkehrswege mit Flurförderzeugen befahren werden, die vom Unternehmer oder dessen Beauftragten dazu freigegeben sind.
Verkehrswege müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können.[3]
Verkehrswege müssen so beschaffen und bemessen sein, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und neben den Wegen beschäftigte Arbeitnehmer durch den Verkehr nicht gefährdet werden.[4]
Auf den Verkehrswegen muss eine blendfreie ausreichende Beleuchtung sichergestellt sein. Die Stärke der Beleuchtung muss mindestens 15 Lux betragen.[5] Verkehrswege auf dem Betriebsgelände im Freien müssen bei Dunkelheit beleuchtet werden können.[6]
Verkehrswege für Fahrzeuge müssen in einem Abstand von mindestens 1,00 m an Türen und Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten vorbeiführen.[7]
In Arbeits- und Lagerräumen mit mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung ist auch in kleineren Räumen empfehlenswert. Die Farbe der Kennzeichnung ist nicht vorgeschrieben, es sollte jedoch eine Kontrastfarbe sein, die sich vom Fußboden und der Umgebung gut abhebt. Die Kennzeichnung ist nicht notwendig, wenn die Verkehrswege durch ihre Art, durch die Betriebseinrichtungen oder durch das Lagergut deutlich erkennbar sind oder die betrieblichen Verhältnisse eine Kennzeichnung der Verkehrswege nicht zulassen.[8]
Breite von Verkehrswegen
Die Breite der Fahrwege richtet sich nach Einbahn oder Gegenverkehr, nur Staplerverkehr oder gemischter Stapler und Personenverkehr. Die Breite der Fahrwege errechnet sich aus den Breiten des Verkehrsmittels oder des Ladegutes, den Sicherheitsabständen und gegebenenfalls dem Begegnungszuschlag.
Einbahnverkehr ohne Personenverkehr
Werden Verkehrswege ausschließlich von Fahrzeugen genutzt richtet sich die Breite nach der des Transportmittels oder des Ladegutes. Hinzu kommt ein Sicherheitsabstand von 2*50cm. Dies gilt unter der Voraussetzung, dasss die Geschwindigkeit des Transportmittels max. 20km/h beträgt.[2]
Formel: Verkehrswegbreite = Lastbreite + 2 x Sicherheitsabstand 0,5m.
Beispiel: Lastbreite = 1,20m. Dann ist die Verkehrswegbreite = 1,20 + 2 x 0,5 = 2,20m
Verkehr in zwei Richtungen ohne Personenverkehr
Wird der Verkehrsweg von Flurförderzeugen in beiden Fahrtrichtungen benutzt, kommt zum Sicherheitsabstand von 2*50cm noch ein Begegnungszuschlag von 40cm hinzu.[2]
Formel: Verkehrswegebreite = 2*Lastbreite + 2*Sicherheitsabstand + Begegnungszuschlag
Beispiel: 2*1,20 + 2*0,50 * 0,40 = 3,80m Verkehrswegebreite
Einbahnverkehr mit Personenverkehr
Verkehrswege für kraftbetriebene oder schienengebundene Beförderungsmittel müssen so breit sein, daß zwischen der äußeren Begrenzung der Beförderungsmittel und der Grenze des Verkehrsweges ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m auf beiden Seiten des Verkehrsweges vorhanden ist.[9]
Sicherheitsabstand 0,50m.
Beispiel: Lastbreite = 1,20m. Dann ist die Verkehrswegbreite 1,20 + 2 x 0,50 = 2,20m
Last und Personenverkehr in beiden Richtungen
Werden Verkehrswege sowohl für den Fahrverkehr als auch für den Personenverkehr benutzt ist der Sicherheitsabstand mit 0,75cm anzusetzen. Bei geringen Verkehrsbewegungen können die Sicherheitsabstände und Begegnungszuschläge zusammen auf bis zu 1,10m herabgesetzt werden.[2]
Formel: Verkehrswegbreite = 2 x Lastbreite + 2 x Sicherheitsabstand (0,75m) + Begegnungszuschlag (0,40m). Beispiel: Lastbreite = 1,20m. Dann ist die Verkehrswegbreite = 2 x 1,20 + 2 x 0,75 + 0,40 = 4,40m
Verkehrswege für Fussgänger zwischen Lagereinrichtungen und -geräten
Die Lagereinrichtungen und -geräte müssen so aufgestellt sein das ausreichend breite Gänge vorhanden sind. Dabei müssen die Verkehrswege zwischen Lagereinrichtungen und- geräten mindestens 1,25m breit sein. Gänge zwischen Lagerinrichtungen und-geräten die nur von hand bedient werden (Nebengänge) müssen eine mindesbreite von 0,75m aufweisen.[10]
siehe auch
- Gangbreite
- UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125)
- DIN 18225 "Industriebau; Verkehrswege in Industriebauten",
Fussnoten
- ↑ VBG 1 §24
- ↑ 2,0 2,1 2,2 2,3 Informationsschrift "Innerbetrieblicher Transport" der Berufsgenossenschaft Druck- und Papierverarbeitung
- ↑ VBG1 §24 Abs. 1
- ↑ Arbeitsstättenverordnung §17 Abs. 1, VBG1 §25 Abs. 1
- ↑ VBG1 §25 Abs. 5
- ↑ VBG1 §27 Abs. 2
- ↑ Arbeitsstättenverordnung §17 Abs. 3, VBG1 §25 Abs. 3
- ↑ Arbeitsstättenverordnung §17 Abs. 4, VBG1 §25 Abs. 4
- ↑ Arbeitsstättenverordnung §17 Abs. 2, VBG1 §25 Abs. 2
- ↑ siehe ZH 1/428 ersetzt durch BGR 234