Preisauszeichnung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 21. August 2012, 19:43 Uhr
Ware die für den Verkauf im Einzelhandel vorgesehen ist, muss nach den Bestimmungen in der Preisangabenverordnung mit einer Preisauszeichnung versehen sein. Danach ist der Preis als Endpreis (inklusive Umsatzsteuer) anzugeben, ferner ist auch die Güteklasse (bspw. "2. Wahl") anzugeben. Daneben ist bei vielen Produkten die Angabe des Preises für eine Verkaufseinheit in Kilogramm, Liter, Meter oder ähnlichen Einheiten in der nähe des Packungspreises anzugeben.
Die Preisauszeichnung der Ware im Einzelhandel kann durch
- Preisschilder/Klebeetiketten an der Ware selbst,
- an Schildern am Regal oder
- in Preisverzeichnissen die im Verkaufsraum an gut sichtbarer Stelle ausliegen
geschehen.
Auf Preisschildern sind häufig zusätzlich Informationen zum Artikel angegeben, beispielsweise:
- Artikelname
- Artikelnummer
- Kleidergröße
- Farbe etc.
Fast alle Konsumgüter verfügen über einen einen EAN-Code auf der Verpackung der Ware. Dieser ermöglicht das optische Lesen der Artikelnummer an der Kasse durch Scanner, über die Artikelnummer wird der Preis aus der Datenbank abgerufen. Hierdurch entfällt das fehleranfällige manuelle Eingeben der Preises. Häufig wird der Artikel hierdurch auch gleich aus dem Bestand ausgebucht um stets aktuelle Artikelbestände für notwendige Nachbestellungen zur Hand zu haben.