BGV D27
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Version vom 11. April 2007, 02:05 Uhr von W. Schwenk (Diskussion | Beiträge)
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BGV D27 (bisherige VBG 36) Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge Stand: Januar 2002
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anhänger. (2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für FIurförderzeuge mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk ohne Hubeinrichtung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie
- 1. mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar
- 2. zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet
- 3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.
(2) Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind zusätzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass sie
- 1. zum Heben, Stapeln oder In-Regale-Einlagern von Lasten eingerichtet sind
- 2. Lasten selbst aufnehmen und absetzen können.