Lieferantenerklärung
Mit der Lieferantenerklärung (LE) macht der Lieferant Angaben zu den Eigenschaften der gelieferten Ware bezüglich der Präferenzursprungsregeln der europäischen Gemeinschaft (EG).
Die LE wird vom Ausführer als Nachweismittel benutzt, speziell als Beleg bei Anträgen zur Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen (EUR 1 etc.).
Der Wortlaut der LE ist verbindlich vorgeschrieben, sie kann auf der Rechnung, einem Lieferschein oder einem sonstigen Handelsdokument das die Ware ausreichend beschreibt abgedruckt sein, das Verwenden von Vordrucken ist gestattet. Die Lieferantenerklärung muß Grundsätzlich im Original unterschrieben werden, ausser die folgenden drei Punkte treffen zu:
- die Lieferanterklärung wurde mit dem Computer erstellt und
- der für die Abgabe der Erklärung verantwortliche ist durch entsprechende Angaben in der Erklärung bestimmbar und
- der Lieferant sich schriftlich gegenüber dem Käufer zur Übernahme der vollen Haftung für jede abgegebene Lieferantenerklärung verpflichtet.
Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Austellung einer Lieferantenerklärung. Ihre AUstellung kann aber Vertrag festgelegt werden.
Wird eine Lieferantenerklärung abgegeben, sollte der Aussteller besonders auf folgendes achten:
- Es erfolgt bei der Austellung keine amtliche Mitwirkung. Der Aussteller trägt die volle Verantwortung für die Richtigkeit der gemachten Angaben gegenüber dem Empfänger und den Zollbehörden.