Kabotageverbot

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Kabotageverbot bezeichnet das Verbot für nicht in der EU oder dem europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässigen Unternehmen in der EU oder dem EWR Transporte im Güterkraftverkehr durchzuführen.

In der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr in der Fassung vom 21.06.2000 (BGBl. I 918) heißt es:

§19 Ausschluß von Unternehmern mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen 
Wirtschaftsraum vom Güterkraftverkehr.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die von ihm bestimmte Stelle kann Unternehmer, deren Unternehmen 
ihren Sitz in einem Staat haben, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den 
Europäischen Wirtschaftsraum ist, bis zu sechs Monate vom Güterkraftverkehr im und mit dem Inland ausschließen, wenn Personen, die
für die Leitung des Unternehmens verantwortlich sind, oder deren Bevollmächtigte gegen Vorschriften verstoßen haben, die im Inland       
für  die Beförderung von Gütern auf der Straße, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, die Steuern oder die 
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gelten.

(2) Bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Güterkraftverkehr begangen wurden, oder bei wiederholten groben  
Verstößen gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die von 
ihm bestimmte Stelle den Unternehmer endgültig von den in Absatz 1 genannten Verkehren ausschließen.