Schadensfeststellungskosten

Aus Lager- & Logistik-Wiki
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Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen

§ 430 HGB Schadensfeststellungskosten

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.