Lieferantenerklärung

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Mit der Lieferantenerklärung (LE) macht der Lieferant Angaben zu den Eigenschaften der gelieferten Ware bezüglich der Präferenzursprungsregeln der europäischen Gemeinschaft (EG).

Die LE wird vom Ausführer als Nachweismittel benutzt, speziell als Beleg bei Anträgen zur Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen (EUR 1 etc.).

Formvorschriften

Der Wortlaut der LE ist verbindlich vorgeschrieben, sie kann auf der Rechnung, einem Lieferschein oder einem sonstigen Handelsdokument das die Ware ausreichend beschreibt abgedruckt sein, das Verwenden von Vordrucken ist gestattet. Die Lieferantenerklärung muss Grundsätzlich im Original unterschrieben werden, außer die folgenden drei Punkte treffen zu:

  • die Lieferantenerklärung wurde mit dem Computer erstellt und
  • der für die Abgabe der Erklärung verantwortliche ist durch entsprechende Angaben in der Erklärung bestimmbar und
  • der Lieferant verpflichtet sich schriftlich gegenüber dem Käufer zur Übernahme der vollen Haftung für jede abgegebene Lieferantenerklärung.

Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung. Ihre Ausstellung kann aber Vertraglich festgelegt werden.

rechtliche Informationen

Wird eine Lieferantenerklärung abgegeben, sollte der Aussteller besonders auf folgendes achten:

  • Es erfolgt bei der Ausstellung keine amtliche Mitwirkung. Der Aussteller trägt die volle Verantwortung für die Richtigkeit der gemachten Angaben gegenüber dem Empfänger und den Zollbehörden. Eine zu Unrecht ausgestellte Lieferantenerklärung kann verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen:
    • steuerrechtlich: Ein nicht zutreffender Ursprung in einer Lieferantenerklärung kann dazu führen, dass ein ausgestellter Präferenznachweis (z.B. EUR 1) zurückgenommen wird und die Ware im Einfuhrstaat nach verzollt werden muss.
    • strafrechtlich: Es kann eine Mitwirkung an einer vom Aus- oder Einführer der Waren begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach der Abgabenordnung (AO) vorliegen (z.B. Steuerhinterziehung nach § 370 AO).
    • zivilrechtlich: Hat sich der Lieferant gegenüber dem Empfänger verpflichtet, eine Präferenzursprungsware zu liefern, so handelt es sich insoweit um eine Beschaffenheitsvereinbarung. Fehlt die vereinbarte Beschaffenheit, ist die gelieferte Ware mangelhaft. Die Ansprüche des Käufers bei Mängeln sind in § 437 BGB geregelt. Erleidet der Käufer in diesem Zusammenhang einen Schaden - z.B. durch Nachverzollung der Ware im Bestimmungsland - und trifft den Verkäufer ein Verschulden, ist der Verkäufer nach den allgemeinen Bestimmungen schadensersatzpflichtig.

Wird eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt ist es in diesem Fall besonders wichtig, dass nur ein Ursprung bescheinigt wird der geprüft wurde und durch Belege nachgewiesen werden kann. Wurde die zu bescheinigende Ursprungseigenschaft nicht im eigenen Unternehmen begründet kann meist nur eine Lieferantenerklärung des Vorlieferers als Grundlage für die eigene Erklärung dienen.

Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft

Sie bescheinigt dem Empfänger die Ursprungseigenschaft der Ware im Sinne einer konkreten, von der Gemeinschaft herausgegebenen Präferenzregelung. Neben dem tatsächlichen Ursprung der Waren muss daher in der Erklärung auch immer die Präferenzregelung angegeben werden, in deren Sinne die Waren als Ursprungswaren gelten. Es ist möglich mehrere Präferenzregelungen anzugeben, wenn deren Ursprungskriterien erfüllt sind. Zur Bezeichnung der Präferenzregelungen dürfen Kurzbezeichnungen verwendet werden, die den internationalen Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge oder dem ISO-Alpha-2-Code entsprechen.

Erklärung
Der Unterzeicher erklärt, dass die in diesem Dokument aufgeführten ...........(1) Waren Ursprungserzeugnisse ...........(2) sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit ...........(3) entsprechen.

Er erklärt folgendes(4):

  • Kumulierung angewendet mit ........... (Name des Landes / Name der Länder).
  • Keine Kumulierung angewendet.

Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen.

...........(5)

...........(6)

...........(7)

Erklärung zu den Fussnoten
  • (1) - Sind nicht alle der aufgeführten Waren betroffen muss darauf durch Verwendung des folgenden Hinweises aufmerksam gemacht werden: ...das die in diesem Dokument aufgeführten und mit ......... gekennzeichneten Waren Ursprungserzeugnisse...
  • (2) - Land, Ländergruppe, Gebiet oder Gemeinschaft, in dem die Waren ihren Ursprung haben.
  • (3) - Land, Ländergruppe oder Gebiet in das die Waren geliefert werden.
  • (4) - Je nach Notwendigkeit nur einen der beiden Punkte anführen! Betrifft Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handelsbeziehungen mit einem der in den Artikeln 3 und 4 des jeweiligen Ursprungsprotokolls genannten Ländern mit dem die Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung Anwendung findet. Werden die Waren in ein anderes Gebiet geliefert kann dieser Satz komplett entfallen.
  • (5) - Ort und Datum.
  • (6) - Name und Stelllung des Unterzeichners im Unternehmen.
  • (7) - Unterschrift.

Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft

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