090513 Güterverkehrsabkommen Schweiz-EU

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Bern, 13.05.2009

Bundesrat beschliesst Unterzeichnung des angepassten Güterverkehrsabkommens Schweiz-EU

Der Bundesrat hat die Änderungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr gutgeheissen und die Unterzeichnung des angepassten Güterverkehrsabkommens Schweiz-EU beschlossen. Die Anpassung basiert auf den neuen EU-Sicherheitsvorschriften im grenzüberschreitenden Warenverkehr. Nach der Unterzeichnung wird das Parlament über die Genehmigung des revidierten Abkommens entscheiden. Es soll unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Kommissionen ab dem 1. Juli 2009 vorläufig angewendet werden.

Das angepasste Abkommen sieht vor, dass es im Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU auch nach der Einführung der neuen EU-Sicherheitsvorschriften keine Vorabanmeldung gibt. Dies wird durch die anerkannte Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards beider Vertragspartner ermöglicht. Gleichzeitig soll aber der Warenverkehr zwischen der Schweiz und den Nicht-EU-Staaten den neuen Sicherheitsvorschriften (betreffend Vorabanmeldung und Risikoanalysen) unterstellt werden.

Der Gemischte Ausschuss ist für die Umsetzung der einheitlichen und gemeinsamen Kriterien verantwortlich. Ein Treffen findet im Juli 2009 statt. Voraussetzung für die vorläufige Anwendung ist, dass die zuständige Kommission der Bundesversammlung dieser zustimmt.

Verfahren zur Weiterentwicklung Im Vertrag ist ein Verfahren definiert, das die Anpassung an künftige Rechtsent-wicklungen regelt. Um das gleichwertige Sicherheitsniveau zwischen der Schweiz und der EU aufrecht zu erhalten, müssen die Schweiz und die EU die Regeln gleich interpretieren und die entsprechenden Rechtsentwicklungen zeitgleich übernehmen. Dabei sind die internen, verfassungsmässigen Verfahren zur Genehmigung neuer Rechtsvorschriften in beiden Parteien einzuhalten.

Die Vertragspartner haben vereinbart, dass sich die Schweizer Experten bereits in der Phase der Ausarbeitung von neuen Regeln, die den Sachbereich des Abkommens betreffen, beteiligen. Beschliesst die Schweiz eine Rechtsentwicklung nicht zu übernehmen und ist dadurch die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen nicht mehr gewährleistet, besteht die Möglichkeit, Ausgleichsmassnahmen zu ergreifen. Diese Massnahmen müssen aber verhältnismässig sein und sich auf das Notwendige beschränken. Mit dem Einverständnis beider Parteien kann im Streitfall ein Schiedsgericht angerufen werden, das die Verhältnismässigkeit der getroffenen Ausgleichsmassnahme abschliessend beurteilt.

Quelle: [Schweizer Finanzdirektion]