§ 450 Anwendung von Seefrachtrecht

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§ 450 Anwendung von Seefrachtrecht

Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn

  1. ein Konnossement ausgestellt ist oder
  2. die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist.