2.3 Schrankenlosen Europäischen Seeverkehrsraum schaffen

Aus Lager- & Logistik-Wiki
Version vom 6. März 2010, 09:54 Uhr von W. Schwenk (Diskussion | Beiträge)

(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Nationales Hafenkonzept für die See- und Binnenhäfen

Ausgangslage

Der Güterseeverkehr zwischen Häfen der Europäischen Union wird im Unterschied zum Straßenverkehr, für den seit 1993 ein Binnenmarkt besteht, wie Beförderungen mit Bestimmungsort in einem Drittstaat behandelt. Der Seeverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unterliegt daher zahlreichen Kontrollen durch die Zoll-, Gesundheits-, Veterinär- und Pflanzenschutzbehörden sowie durch die Grenzschutzbehörden. Diese Ungleichbehandlung benachteiligt den Seeverkehr. Um diesem Missstand abzuhelfen, hat die Europäische Kommission am 21. Januar 2009 einen Aktionsplan zur Errichtung eines Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen verabschiedet, in dessen Rahmen die zahlreichen Verwaltungsverfahren, die bei Seeverkehrsbeförderungen zwischen europäischen Häfen erforderlich werden, abgeschafft oder vereinfacht werden sollen.[1]

Beschreibung der Maßnahme

Der Bund unterstützt die Europäische Union bei der Herstellung eines Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen.

Auswirkungen

Ein Europäischer Seeverkehrsraum ohne Grenzen trägt zu einer Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Wasserstraße und zur Reduzierung der Transportkosten innerhalb der Europäischen Union bei.

Verantwortung

Für die Unterstützung der Einführung eines Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen sind das BMF und das BMVBS zuständig.

Haushaltsrelevanz

Die Maßnahme ist haushaltsneutral.

EU-Relevanz

Die Maßnahme entspricht der EU-Verkehrs- und Wettbewerbspolitik.

Umsetzungszeitraum

Der Europäische Seeverkehrsraum ohne Grenzen soll 2009 verwirklicht werden.

Fussnoten

  1. Europäische Kommission - COM(2009) 11 final, 21. Januar 2009

2.2 Harmonisierungsdefizite auf EU-Ebene unter Ausnutzung nationaler Handlungsspielräume beseitigen | Inhaltsverzeichnis | 2.4 Energiebesteuerung für die Umschlagunternehmen vereinheitlichen