Lagerhalter
Ein Lagerhalter ist ein Dienstleister der die Lagerung von Gütern für andere übernimmt. Häufig bieten Speditionen ihren Kunden die Lagerhaltung als Value-Added-Services (VAS) an.
Inhaltsverzeichnis
Vertrag
Der Lagervertrag wird zwischen dem Lagerhalter und dem Einlagerer geschlossen. Meist wird ein sog. Konsualvertrag geschlossen, der den Einlagerer auch zur Zahlung der Vertragsgemäß vereinbarten Vergütung verpflichtet, wenn die zu lagernde Ware schon vor dem Ende der vertraglich vereinbarten Lagerdauer, dem Lager entnommen wird.
In §467 HGB heißt es:
- 1. Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren.
- 2. Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Weitere Vereinbarungen können in den Lagervertrag aufgenommen werden. Wird der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen kann er von beiden Seiten mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Liegt ein wichtiger Grund vor kann der Vertrag auch ohne Einhaltung dieser Frist gekündigt werden. (vgl. §473 HGB)
Der Lagerhalter hat beispielsweise die nachfolgenden Rechte und Pflichten:
Rechte und Pflichten
des Lagerhalters
Rechte
- Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz
- Pfandrecht bei Nichtzahlung des Lagergelds (vgl. §475b HGB)
- das Recht den Lagervertrag zu kündigen
Pflichten
- Verpflichtung zur Sach- und Ordnungsgemäßen Lagerung
- Ausstellung eines Lagerscheins
- Versicherungsschutz für die eingelagerte Ware (wenn verlangt)
- Aushändigung an den Empfangsberechtigten
Auch für den Einlagerer gelten Regeln, die sich zum Teil schon aus den Rechten und Pflichten des Lagerhalters ergeben:
des Einlagerers
Rechte
- Verfügungsberechtigung gegen Vorlage des Lagerscheins
- unverzügliche Information falls eine Verschlechterung der gelagerten Ware abzusehen ist
Pflichten
- Lagerungsgerechte Verpackung und Kennzeichnung
- Ausstellung von Urkunden
- Informationen über die Natur der zu lagernden Güter (Gefahren beim Umgang, Verderblichkeit etc.)
sonstige Rechte und Pflichten
Ist die einzulagernde Ware beim Empfang, äußerlich Erkennbar, beschädigt oder in einem mangelhaftem Zustand, so ist der Lagerhalter verpflichtet die Schadensersatzansprüche des Einlagerers gegenüber dem Frachtführer zu sichern. Beschädigungen müssen also auf der Übernahmequittung vermerkt werden und vom Überbringer gegengezeichnet werden. Weiterhin ist in diesem Fall der Einlagerer unverzüglich zu Informieren. (vgl. §470 HGB)
Dem Einlagerer muss zu den üblichen Geschäftszeiten gestattet werden das Gut zu besichtigen, Proben zu nehmen und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen durchzuführen. Auch der Lagerhalter ist hierzu berechtigt, im Falle einer Sammellagerung ist er sogar dazu verpflichtet die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. (vgl. §471 HGB)
Auf Wunsch des Einlagerers hat der Lagerhalter das Gut zu Versichern. Wird der Lagervertrag mit einem Verbraucher geschlossen muss der Lagerhalter den Einlagerer auf die Möglichkeit einer Versicherung hinzuweisen. Einzulagernde Ware darf der Lagerhalter nur von dritten Verwahren lassen wenn ihm der Einlagerer dies ausdrücklich gestattet hat.(vgl. §472 HGB)
Art der Lagerung
In der Praxis werden verschiedene Arten der Lagerung bei einem Lagerhalter unterschieden:
Getrenntlagerung
Hierbei werden die Güter der einzelnen Einlagerer durch räumliche Trennung voneinander separiert sodass eine Vermischung nicht möglich ist.
Sammellagerung
Sind die Einlagerer einverstanden kann der Lagerhalter die zu lagernden Güter gemeinsam Lagern. Bei verschiedenen Gütern erfolgt hier eine Vermischung die dazu führt das den Einlagerern Bruchteile der gesamten eingelagerten Sache zustehen. Der Lagerhalter darf jedem Einlagerer den ihm zustehenden Teil ausliefern ohne das die anderem Beteiligten zustimmen müssen. (vgl. §469 HGB)
Mietlagerung
Bei der Mietlagerung wird der Lagerraum vom Einlagerer angemietet. Der Einlagerer ist bei dieser Form selbst für die Pflege und Erhaltung der Ware verpflichtet.
unregelmäßige Verwahrung
Bei der unregelmäßigen Verwahrung im Sinne von §700 BGB geht das Eigentum vom Einlagerer auf den Lagerhalter über. Der Lagerhalter ist verpflichtet Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurück zu gewähren. Hier finden die Regelungen des HGB keine Anwendung.