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		<title>Beweiskraft des Frachtbriefs - Versionsgeschichte</title>
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		<updated>2026-04-09T15:12:01Z</updated>
		<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Lager- &amp; Logistik-Wiki</subtitle>
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		<id>https://logistikwiki.de/index.php?title=Beweiskraft_des_Frachtbriefs&amp;diff=2820&amp;oldid=prev</id>
		<title>W. Schwenk am 13. Mai 2008 um 08:22 Uhr</title>
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				<updated>2008-05-13T08:22:53Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;== § 409 HGB Beweiskraft des Frachtbriefs ==&lt;br /&gt;
{{Vorlage:Hinweis zu Rechtsthemen}}&lt;br /&gt;
=== Absatz 1 ===&lt;br /&gt;
Der von beiden Parteien unterzeichnete [[Frachtbrief]] dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluß und Inhalt des [[Frachtvertrag]]es sowie für die Übernahme des [[Gut]]es durch den [[Frachtführer]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Absatz 2 ===&lt;br /&gt;
Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief begründet ferner die Vermutung, daß das Gut und seine [[Verpackung]] bei der Übernahme durch den Frachtführer in äußerlich gutem Zustand waren und daß die Anzahl der [[Frachtstück]]e und ihre Zeichen und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmen. Der Frachtbrief begründet diese Vermutung jedoch nicht, wenn der Frachtführer einen begründeten Vorbehalt in den Frachtbrief eingetragen hat, der Vorbehalt kann auch damit begründet werden, daß dem Frachtführer keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Absatz 3 ===&lt;br /&gt;
Ist das [[Rohgewicht]] oder die anders angegebene Menge des Gutes oder der Inhalt der Frachtstücke vom Frachtführer überprüft und das Ergebnis der Überprüfung in den von beiden Parteien unterzeichneten Frachtbrief eingetragen worden, so begründet dieser auch die Vermutung, daß Gewicht, Menge oder Inhalt mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmt. Der Frachtführer ist verpflichtet, Gewicht, Menge oder Inhalt zu überprüfen, wenn der Absender dies verlangt und dem Frachtführer angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, der Frachtführer hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Überprüfung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Frachtrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>W. Schwenk</name></author>	</entry>

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