CIF: Unterschied zwischen den Versionen

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Der CIF (Cost, Insurance, Freight - Kosten, Versicherung, Fracht)) [[Incoterm]] unterscheidet sich im Hauptsächlichen nur durch die Versicherung die der Verkäufer für den Haupttransport zu besorgen hat von der [[CFR]]-Klausel. Durch die Versicherung bis zum Bestimmungshafen ist dies eine Einpunktklausel.
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Der [[Incoterm]] '''CIF''' bedeutet ''Cost, Insurance and Freight'' oder auf Deutsch ''[[Kosten]], [[Versicherung]], [[Fracht]] benannter [[Bestimmungshafen]]''
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Diese Klausel ist nur für die [[Seeschifffahrt|See-]] und [[Binnenschifffahrt]] von Bedeutung.
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Sie entspricht vom Grundgerüst der Klausel [[CFR]], außer, dass der [[Verkäufer]] zusätzlich zur [[Fracht (Entgelt)|Fracht]] auch die [[Seetransportversicherung]] einzudecken hat.
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Der [[Gefahrenübergang]] an den [[Käufer]] erfolgt, wenn die [[Ware]] ordnungsgemäß an Bord des [[Schiff]]es abgesetzt wurde. Das heisst das der Verkäufer solange für [[Transport]]schäden haftet bis die Ware tatsächlich auf dem Schiff ist.
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'''Hinweis:''' Der Gefahrenübergang wurde mit den [[Incoterms]] 2010 überarbeitet. Bei den alten Incoterms galt der Gefahrenübergang mit dem überschreiten der Schiffsreling.
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Der [[Kostenübergang]] an den Käufer erfolgt im benannten [[Bestimmungshafen]]. Soll heissen der Verkäufer trägt alle [[Transportkosten]] bis in den Bestimmungshafen. Das können unter anderem Kosten für den [[Transport]] zum [[Abgangshafen]], [[Terminal Handling Charges]], [[Versicherung]]en etc. sein. Ist die Ware im Bestimungshafen angekommen trägt der Käufer alle weiteren Kosten bis die Ware am endgültigen [[Bestimmungsort]] eingetroffen ist.
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[[Kategorie:Incoterm]]

Aktuelle Version vom 4. Februar 2025, 23:56 Uhr

Der Incoterm CIF bedeutet Cost, Insurance and Freight oder auf Deutsch Kosten, Versicherung, Fracht benannter Bestimmungshafen

Diese Klausel ist nur für die See- und Binnenschifffahrt von Bedeutung.

Sie entspricht vom Grundgerüst der Klausel CFR, außer, dass der Verkäufer zusätzlich zur Fracht auch die Seetransportversicherung einzudecken hat.

Der Gefahrenübergang an den Käufer erfolgt, wenn die Ware ordnungsgemäß an Bord des Schiffes abgesetzt wurde. Das heisst das der Verkäufer solange für Transportschäden haftet bis die Ware tatsächlich auf dem Schiff ist.

Hinweis: Der Gefahrenübergang wurde mit den Incoterms 2010 überarbeitet. Bei den alten Incoterms galt der Gefahrenübergang mit dem überschreiten der Schiffsreling.

Der Kostenübergang an den Käufer erfolgt im benannten Bestimmungshafen. Soll heissen der Verkäufer trägt alle Transportkosten bis in den Bestimmungshafen. Das können unter anderem Kosten für den Transport zum Abgangshafen, Terminal Handling Charges, Versicherungen etc. sein. Ist die Ware im Bestimungshafen angekommen trägt der Käufer alle weiteren Kosten bis die Ware am endgültigen Bestimmungsort eingetroffen ist.