§ 446 Legitimation durch Ladeschein: Unterschied zwischen den Versionen
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− | (2) Dem zum Empfang Legitimierten steht das Verfügungsrecht nach [[§ 418 HGB|§ 418]] zu. Der [[Frachtführer]] braucht den Weisungen wegen Rückgabe oder Ablieferung des Gutes an einen anderen als den durch den Ladeschein legitimierten Empfänger nur Folge zu leisten, wenn ihm der Ladeschein zurückgegeben wird. | + | (2) Dem zum Empfang Legitimierten steht das Verfügungsrecht nach [[§ 418 HGB|§ 418]] zu. Der [[Frachtführer]] braucht den Weisungen wegen Rückgabe oder [[Ablieferung]] des Gutes an einen anderen als den durch den Ladeschein legitimierten [[Empfänger]] nur Folge zu leisten, wenn ihm der Ladeschein zurückgegeben wird. |
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Aktuelle Version vom 6. Februar 2025, 00:29 Uhr
§ 446 Legitimation durch Ladeschein
(1) Zum Empfang des Gutes legitimiert ist derjenige, an den das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll oder auf den der Ladeschein, wenn er an Order lautet, durch Indossament übertragen ist.
(2) Dem zum Empfang Legitimierten steht das Verfügungsrecht nach § 418 zu. Der Frachtführer braucht den Weisungen wegen Rückgabe oder Ablieferung des Gutes an einen anderen als den durch den Ladeschein legitimierten Empfänger nur Folge zu leisten, wenn ihm der Ladeschein zurückgegeben wird.