Schadensfeststellungskosten: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 20. Mai 2008, 12:32 Uhr

{{Vorlage:Hinweis zu Rechtsthemen ==

§ 430 HGB Schadensfeststellungskosten

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.