ADR 2007 2.2.42.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe: Unterschied zwischen den Versionen

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(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 16. März 2009, 21:37 Uhr

2.2.42.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen:

  • UN 3255 tert-BUTYLHYPOCHLORIT;
  • selbsterhitzungsfähige feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3127 zugeordnet sind, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7).