Kapitän: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 16. Februar 2010, 12:35 Uhr

Nach §2 Seemannsgesetz ist der Kapitän, der vom Reeder bestellte Führer des Schiffs. Der Kapitän muß Inhaber eines staatlichen Befähigungszeugnisses sein, das ihn zur Führung des Schiffs berechtigt.