ADR 2007 1.3.1 Anwendungsbereich: Unterschied zwischen den Versionen

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Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, eine Unterweisung erhalten. Die Unterweisung muss auch die in Kapitel 1.10 aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten.
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Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel [[ADR 2007 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten|1.4]] beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, eine Unterweisung erhalten. Die Unterweisung muss auch die in Kapitel [[ADR 2007 1.10 Vorschriften für die Sicherung|1.10]] aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten.
  
 
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:1. Wegen der Ausbildung des Sicherheitsberaters siehe Abschnitt 1.8.3.
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:1. Wegen der Ausbildung des Sicherheitsberaters siehe Abschnitt [[ADR 2007 1.8.3 Sicherheitsberater|1.8.3]].
:2. Wegen der Ausbildung der Fahrzeugbesatzung siehe Kapitel 8.2.
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:2. Wegen der Ausbildung der Fahrzeugbesatzung siehe Kapitel [[ADR 2007 8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung|8.2]].
  
 
[[Kategorie:ADR 2007]]
 
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Aktuelle Version vom 16. Januar 2009, 20:34 Uhr

1.3.1 Anwendungsbereich

Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, eine Unterweisung erhalten. Die Unterweisung muss auch die in Kapitel 1.10 aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten.

Bem.

1. Wegen der Ausbildung des Sicherheitsberaters siehe Abschnitt 1.8.3.
2. Wegen der Ausbildung der Fahrzeugbesatzung siehe Kapitel 8.2.