Fremdlagerung: Unterschied zwischen den Versionen

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Entscheidet sich ein Unternehmen für die '''Fremdlagerung''' übergibt es sämtliche oder einen Teil der Lagerarbeiten an einen externen [[Lagerhalter]]. Mit diesem wird ein [[Lagervertrag]] nach [[§467 HGB Lagervertrag|§467 HGB]] abgeschlossen aus dem sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben.
  
 
Das Unternehmen das seine Waren bei einem externen Logistikdienstleister lagert wird somit zum [[Einlagerer]].
 
Das Unternehmen das seine Waren bei einem externen Logistikdienstleister lagert wird somit zum [[Einlagerer]].

Version vom 7. August 2011, 16:13 Uhr

Entscheidet sich ein Unternehmen für die Fremdlagerung übergibt es sämtliche oder einen Teil der Lagerarbeiten an einen externen Lagerhalter. Mit diesem wird ein Lagervertrag nach §467 HGB abgeschlossen aus dem sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben.

Das Unternehmen das seine Waren bei einem externen Logistikdienstleister lagert wird somit zum Einlagerer.

Neben den Vorteilen der Kostenersparnis bei der Fremdlagerung müssen aber auch die Nachteile gesehen werden. So setzt sich der Einlagerer der Gefahr aus das sein Lagerhalter unzuverlässig ist oder nicht ausreichend qualifiziertes Personal beschäftigt. Auch steht der Einlagerer in einer gewissen Abhängigkeit zum Lagerhalter und ist auf die Geschäftszeiten und die Kommunikationsfähigkeit seines Vertragspartners angewiesen.