Frachtbrief: Unterschied zwischen den Versionen

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== § 408 HGB '''Frachtbrief''' ==
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== § 408 HGB Frachtbrief ==
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=== Absatz 1 ===
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Der [[Frachtführer]] kann die Ausstellung eines '''Frachtbriefes''' mit folgenden Angaben verlangen:
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*1. Ort und Tag der Ausstellung
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*2. Name und Anschrift des [[Absender]]s
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*3. Name und Anschrift des Frachtführers
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*4. [[Übernahmeort|Stelle]] und [[Tag der Übernahme]] des [[Gut]]es sowie die für die [[Ablieferung]] vorgesehene [[Bestimmungsort|Stelle]]
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*5. Name und Anschrift des [[Empfänger]]s und eine etwaige Meldeadresse
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*6. die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der [[Verpackung]], bei [[Gefahrgut|gefährlichen Gütern]] ihre nach den [[Gefahrgutvorschrift]]en vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung
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*7. Anzahl, Zeichen und Nummern der [[Frachtstücke]]
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*8. das [[Rohgewicht]] oder die anders angegebene Menge des Gutes
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*9. die vereinbarte [[Fracht]] und die bis zur Ablieferung anfallenden [[Kosten]] sowie einen Vermerk über die [[Frachtzahlung]]
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*10. den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden [[Nachnahme]]
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*11. [[Weisung]]en für die [[Zollamtliche Behandlung|Zoll]]- und sonstige amtliche Behandlung des Gutes
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*12. eine Vereinbarung über die Beförderung in [[offenes Fahrzeug|offenem]], nicht mit Planen [[gedecktes Fahrzeug|gedecktem Fahrzeug]] oder auf [[Deck]].
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In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetragen werden, die die Parteien für zweckmäßig halten.
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=== Absatz 2 ===
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Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender unterzeichnet werden. Der Absender kann verlangen, daß auch der Frachtführer den Frachtbrief unterzeichnet. Nachbildungen der eigenhändigen Unterschriften durch Druck oder Stempel genügen. Eine Ausfertigung ist für den Absender bestimmt, eine begleitet das Gut, eine behält der Frachtführer.

Version vom 8. Mai 2008, 11:26 Uhr

§ 408 HGB Frachtbrief

Absatz 1

Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefes mit folgenden Angaben verlangen:

In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetragen werden, die die Parteien für zweckmäßig halten.

Absatz 2

Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender unterzeichnet werden. Der Absender kann verlangen, daß auch der Frachtführer den Frachtbrief unterzeichnet. Nachbildungen der eigenhändigen Unterschriften durch Druck oder Stempel genügen. Eine Ausfertigung ist für den Absender bestimmt, eine begleitet das Gut, eine behält der Frachtführer.