§ 426 Haftungsausschluß: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 29. September 2009, 06:36 Uhr

§ 426 Haftungsausschluß

Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.