§ 445 Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 30. September 2009, 20:43 Uhr

§ 445 Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins

Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem die Ablieferung bescheinigt ist, verpflichtet.