§ 346 HGB: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 1. Oktober 2009, 06:52 Uhr

§ 346 HGB

Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.