§ 349 HGB: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 1. Oktober 2009, 06:55 Uhr

§ 349 HGB

Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. Das gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung für denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet.