§ 350 HGB: Unterschied zwischen den Versionen

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Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des [[§ 766 HGB|§ 766]] Satz 1 und 2, des [[§ 780 HGB|§ 780]] und des [[§ 781 HGB|§ 781]] Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
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Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des [[§ 766 BGB|§ 766]] Satz 1 und 2, des [[§ 780 BGB|§ 780]] und des [[§ 781 BGB|§ 781]] Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
  
 
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Aktuelle Version vom 1. Oktober 2009, 07:00 Uhr

§ 350 HGB

Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.