Seemannsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 16. Februar 2010, 12:34 Uhr
§ 2 Kapitän und Stellvertreter
(1) Kapitän ist der vom Reeder bestellte Führer des Schiffs.
(2) Der Kapitän muß Inhaber eines staatlichen Befähigungszeugnisses sein, das ihn zur Führung des Schiffs berechtigt.
(3) Ist ein Kapitän nicht vorhanden oder ist er verhindert, so nimmt der Erste Offizier des Decksdienstes oder der Alleinsteuermann die Pflichten und Befugnisse des Kapitäns wahr.