Frachtbrief: Unterschied zwischen den Versionen

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Je nach Art des verwendeten Transportmittels muss zwischen folgen Arten Unterschieden werden:
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Ein Frachtbrief (engl. waybill) ist ein Beförderungsdokument für den Frachtvertrag nach dem Handelsgesetzbuch (§ 407 HGB), das der die Güter begleitende Frachtführer mit sich führt. Der Frachtbrief weist den Frachtführer als Besitzer des Gutes, die Inhaber der Kopien des Frachtbriefes als Eigentümer und Verfrachter beziehungsweise Empfänger aus.
* Strasse: [[LKW-Frachtbrief]], [[CMR-Frachtbrief]]
 
* See: [[Konnossement]] (begebbar), [[Seefrachtbrief]] (nichtbegebbar)
 
* Luft: [[Luftfrachtbrief]] (Airway Bill, AWB)
 
* Schiene: [[Bahnfrachtbrief]], [[CIM-Frachtbrief]]
 
* kombinierte Verkehre: Combined Transport Document (CTD) oder Multimodal Transport Document (MTD)
 
* Kurier-, Express- oder Paketdienst: [[Posteinlieferungsschein]] oder [[Kurierempfangsbestätigung]]
 
  
Der folgende §408 aus dem Handelsgesetzbuch bezieht sich auf den nationalen Strassentransport, also den LKW-Frachtbrief.
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Im Europäischen Güterverkehr gibt es darüber hinaus den CMR Frachtbrief.
  
== § 408 HGB Frachtbrief ==
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In Deutschland sollte das Warenbegleitpapier gem. § 408 HGB folgende Angaben enthalten
{{Vorlage:Hinweis zu Rechtsthemen}}
 
=== Absatz 1 ===
 
Der [[Frachtführer]] kann die Ausstellung eines '''Frachtbriefes''' mit folgenden Angaben verlangen:
 
*1. Ort und Tag der Ausstellung
 
*2. Name und Anschrift des [[Absender]]s
 
*3. Name und Anschrift des Frachtführers
 
*4. [[Übernahmeort|Stelle]] und [[Tag der Übernahme]] des [[Gut]]es sowie die für die [[Ablieferung]] vorgesehene [[Bestimmungsort|Stelle]]
 
*5. Name und Anschrift des [[Empfänger]]s und eine etwaige Meldeadresse
 
*6. die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der [[Verpackung]], bei [[Gefahrgut|gefährlichen Gütern]] ihre nach den [[Gefahrgutvorschrift]]en vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung
 
*7. Anzahl, Zeichen und Nummern der [[Frachtstücke]]
 
*8. das [[Rohgewicht]] oder die anders angegebene Menge des Gutes
 
*9. die vereinbarte [[Fracht (Entgelt)|Fracht]] und die bis zur Ablieferung anfallenden [[Kosten]] sowie einen Vermerk über die [[Frachtzahlung]]
 
*10. den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden [[Nachnahme]]
 
*11. [[Weisung]]en für die [[Zollamtliche Behandlung|Zoll]]- und sonstige amtliche Behandlung des Gutes
 
*12. eine Vereinbarung über die Beförderung in [[offenes Fahrzeug|offenem]], nicht mit Planen [[gedecktes Fahrzeug|gedecktem Fahrzeug]] oder auf [[Deck]].
 
  
In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetragen werden, die die Parteien für zweckmäßig halten.
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Ort und Tag der Ausstellung
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Name und Anschrift des Absenders
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Name und Anschrift des Frachtführers
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Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle
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Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse
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die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung
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Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke (Kolli).
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das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes
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die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung
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den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme
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Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung des Gutes
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eine Vereinbarung über die Beförderung in offenem, nicht mit Planen gedecktem Fahrzeug oder auf Deck.
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Darüber hinaus können Frachtführer und Absender weitere ihnen zweckmäßig erscheinende Angaben aufnehmen. Der ordnungsgemäß ausgestellte Frachtbrief beweist gem. § 409 HGB den Abschluss und Inhalt des Frachtvertrages sowie die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer und begründet die Vermutung, dass das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme durch den Frachtführer in äußerlich gutem Zustand waren und dass die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmen. Kann der Frachtführer die Angaben auf dem Frachtbrief nicht überprüfen, kann er einen Vorbehalt in den Frachtbrief eintragen.
  
=== Absatz 2 ===
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Im nationalen Güterverkehr ist der Frachtbrief seit 1998 mit der Einführung des Transportrechtsreformgesetzes nicht mehr Pflicht, es können auch andere Warenbegleitpapiere, z. B. Lieferscheine, Ladelisten oder Bordero verwendet werden.
Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender unterzeichnet werden. Der Absender kann verlangen, daß auch der Frachtführer den Frachtbrief unterzeichnet. Nachbildungen der eigenhändigen Unterschriften durch Druck oder Stempel genügen. Eine Ausfertigung ist für den Absender bestimmt, eine begleitet das Gut, eine behält der Frachtführer.
 
 
 
siehe auch
 
* §407 [[Frachtvertrag]]
 
* §409 [[Beweiskraft des Frachtbriefs]]
 
[[Kategorie:Frachtrecht]]
 

Version vom 20. Mai 2010, 11:39 Uhr

Ein Frachtbrief (engl. waybill) ist ein Beförderungsdokument für den Frachtvertrag nach dem Handelsgesetzbuch (§ 407 HGB), das der die Güter begleitende Frachtführer mit sich führt. Der Frachtbrief weist den Frachtführer als Besitzer des Gutes, die Inhaber der Kopien des Frachtbriefes als Eigentümer und Verfrachter beziehungsweise Empfänger aus.

Im Europäischen Güterverkehr gibt es darüber hinaus den CMR Frachtbrief.

In Deutschland sollte das Warenbegleitpapier gem. § 408 HGB folgende Angaben enthalten

Ort und Tag der Ausstellung Name und Anschrift des Absenders Name und Anschrift des Frachtführers Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke (Kolli). das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung des Gutes eine Vereinbarung über die Beförderung in offenem, nicht mit Planen gedecktem Fahrzeug oder auf Deck. Darüber hinaus können Frachtführer und Absender weitere ihnen zweckmäßig erscheinende Angaben aufnehmen. Der ordnungsgemäß ausgestellte Frachtbrief beweist gem. § 409 HGB den Abschluss und Inhalt des Frachtvertrages sowie die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer und begründet die Vermutung, dass das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme durch den Frachtführer in äußerlich gutem Zustand waren und dass die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmen. Kann der Frachtführer die Angaben auf dem Frachtbrief nicht überprüfen, kann er einen Vorbehalt in den Frachtbrief eintragen.

Im nationalen Güterverkehr ist der Frachtbrief seit 1998 mit der Einführung des Transportrechtsreformgesetzes nicht mehr Pflicht, es können auch andere Warenbegleitpapiere, z. B. Lieferscheine, Ladelisten oder Bordero verwendet werden.